Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. | Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. |