Behördenbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen

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'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12'''
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# Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
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# Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.
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Die Eingruppierung in TVöD SuE S 14 wurde abgelehnt, TVöD SuE S 12 wurde bejaht.
  
 
==Disziplinarische Rechtsprechung bei Behördenbetreuern==
 
==Disziplinarische Rechtsprechung bei Behördenbetreuern==
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*Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
 
*Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
  
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/?cHash=e81c28bbbb16964ae8a35105f5ea5587 Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2014]
  
 
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===

Version vom 26. Oktober 2020, 20:22 Uhr

Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2007
Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Betreuerwechsel 2007

Bestellung zum Behördenbetreuer

Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 289 FamFG).

Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „befreiten Betreuers“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der Geldanlage nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein Zwangsgeld festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden (§ 1908g BGB).

Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen

Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen (§ 1908d Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.

Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden Beamtengesetz i.V.m. § 1784 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers

Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Behördenbetreuer der Betreuungsbehörde zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer Ermessensvergütung, wenn der Betreute nicht mittellos ist (§ 8 VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz). Ansonsten besteht bei nicht mittellosen Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des BAGes als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12.

LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08 :

Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte.

BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12

  1. Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
  2. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.

Die Eingruppierung in TVöD SuE S 14 wurde abgelehnt, TVöD SuE S 12 wurde bejaht.

Disziplinarische Rechtsprechung bei Behördenbetreuern

Bayerischer VGH München, Urteil vom 26.7.2006, 16a D 05.1055 , FamRZ 2008, 93 (Ls.):

Veruntreuung von zweimal 5.000 DM zulasten betagter, im Pflegeheim lebender Personen durch den für sie als Amtsbetreuer bestellten Verwaltungsamtmann; Gleichbehandlung der Veruntreuung von Vermögen des Dienstherrn und von dem Dienstherrn anvertrautem Vermögen (Bestätigung der erstinstanzlichen Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst)

VG Trier, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR, FamRZ 2010, 680:

Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

VG Berlin, Urt v 05.11.2014, 80 K 46.11 OL, BeckRS 2015, 40310:

Disziplinarverfahren wegen unterlassener Mitteilungen an den Sozialhilfeträger sowie Annahme von Geschenken.

VG Berlin, Urt v 26.11.2014 - 80 K 8.13 OL, BeckRS 2015, 40311:

Aberkennung des Ruhegehaltsanspruches im Disziplinarwege wegen zahlreicher Pflichtverletzungen als Behördenbetreuerin.

VG Berlin, Urt v 21.1.2015 - 80 K 47.13 OL, BeckRS 2015, 44416:

Kürzung der Dienstbezüge wegen Versäumnissen im Rahmen der Tätigkeit als Amtsbetreuer.


Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden

Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) und durch einen Betreuungsverein nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch (§ 1836 Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 5 BGB). Eine Sterilisationsbetreuung darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB)

Siehe auch

Befreiter Betreuer, Eingruppierung, Betreuungsbehörde

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.

Bücher im Reguvis-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Landesbedienstete als Behördenbetreuer; FamRZ 2007, 1860
  • Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138