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=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
 
=Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden=
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] mit sich brachte, fand sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en öffentlich beglaubigen kann.
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Im Rahmen der Neuregelungen, die das [[2. BtÄndG]] mit sich brachte, fand sich auch eine Ergänzung des § 6 des [[Betreuungsbehördengesetz]]es. Seit 1.1.2023 findet sich die Regelung in {{Zitat de §|7|btog}} BtOG.
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Geregelt ist hier, dass eine Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] seit 1.7.2005 Unterschriften und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en öffentlich beglaubigen kann.
    
==Intention des Gesetzgebers==
 
==Intention des Gesetzgebers==
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Andere Formvorschriften sind dagegen nicht in gleichem Maße geeignet, einerseits Identität und Authentizität weitest möglich zu gewährleisten, und andererseits in großem Umfang in der Bevölkerung Akzeptanz zu finden: -Die notarielle Beurkundung bietet den Vorteil der Akzeptanz im Geschäftsverkehr. Zusätzlich wird der Vollmachtgeber über die rechtliche Tragweite seines Tuns belehrt, und ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen. Die notarielle Beurkundung hat jedoch den - nicht unerheblichen - Nachteil, dass die Schwelle für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wesentlich erhöht wird. Eine gesetzliche Regelung, die die notarielle Beurkundung vorschreibt, hätte zur Folge, dass das Ziel, mit der Vorsorgevollmacht einen möglichst großen Teil der Bevölkerung zu erreichen, nur auf einem Weg erreicht werden kann, den weite Kreise der Bevölkerung als beschwerlich ansehen.
 
Andere Formvorschriften sind dagegen nicht in gleichem Maße geeignet, einerseits Identität und Authentizität weitest möglich zu gewährleisten, und andererseits in großem Umfang in der Bevölkerung Akzeptanz zu finden: -Die notarielle Beurkundung bietet den Vorteil der Akzeptanz im Geschäftsverkehr. Zusätzlich wird der Vollmachtgeber über die rechtliche Tragweite seines Tuns belehrt, und ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen. Die notarielle Beurkundung hat jedoch den - nicht unerheblichen - Nachteil, dass die Schwelle für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wesentlich erhöht wird. Eine gesetzliche Regelung, die die notarielle Beurkundung vorschreibt, hätte zur Folge, dass das Ziel, mit der Vorsorgevollmacht einen möglichst großen Teil der Bevölkerung zu erreichen, nur auf einem Weg erreicht werden kann, den weite Kreise der Bevölkerung als beschwerlich ansehen.
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In der Einzelbegründung heißt es weiter: „Der neue Absatz 2 ist § 59 SGB VIII nachgebildet und beinhaltet die Regelungen zur Beglaubigungsfunktion der [[Betreuungsbehörde]]. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht formbedürftig ist, § 167 Abs. 2 BGB, abgesehen von den Fällen von {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 und {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 Satz 1 BGB, die Schriftform verlangen. Zur Wahrung der Schriftform ist danach eine Beglaubigung der Unterschrift zwar nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber für Handzeichen, deren sich eine schreibunkundige oder sonst am Schreiben verhinderte Person an Stelle einer Namensunterschrift bedient. In diesem Fall bedarf es - zur Wahrung der Form - der notariellen Beglaubigung des Handzeichens ({{Zitat de §|126|bgb}} Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Die notarielle Beglaubigung ist eine öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB). Die Beglaubigung durch eine Behörde ist eine amtliche Beglaubigung und von der öffentlichen Beglaubigung, die durch eine Urkundsperson erfolgt, zu unterscheiden. Um die Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung zu erreichen, bedarf es einer (neuen) Urkundsperson….
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In der Einzelbegründung heißt es weiter: „Der neue Absatz 2 ist § 59 SGB VIII nachgebildet und beinhaltet die Regelungen zur Beglaubigungsfunktion der [[Betreuungsbehörde]]. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht formbedürftig ist, § 167 Abs. 2 BGB, abgesehen von den Fällen von {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 und {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 Satz 1 BGB, die Schriftform verlangen. Zur Wahrung der Schriftform ist danach eine Beglaubigung der Unterschrift zwar nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber für Handzeichen, deren sich eine schreibunkundige oder sonst am Schreiben verhinderte Person an Stelle einer Namensunterschrift bedient. In diesem Fall bedarf es - zur Wahrung der Form - der notariellen Beglaubigung des Handzeichens ({{Zitat de §|126|bgb}} Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Die notarielle Beglaubigung ist eine öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB). Die Beglaubigung durch eine Behörde ist eine amtliche Beglaubigung und von der öffentlichen Beglaubigung, die durch eine Urkundsperson erfolgt, zu unterscheiden. Um die Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung zu erreichen, bedarf es einer (neuen) Urkundsperson….
    
Im Verhältnis zu den notariellen Beglaubigungen nach den {{Zitat de §|126|bgb}} und {{Zitat de §|129|bgb}} BGB handelt es sich bei der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde um einen eigenständigen Formtatbestand einer öffentlichen Beglaubigung für die dort angegebenen Zwecke (Ausnahmeregelung). Er geht den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB vor und verhindert den Rückgriff auf diese. Das wird durch die ausdrückliche Anordnung deutlich, dass die Zuständigkeit der Notare für Beglaubigungen unberührt bleibt. Als ausdrückliche Spezialregelung zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 126 und 129 BGB kommt ihr auch die Beweis- und Vermutungswirkung der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO zu.
 
Im Verhältnis zu den notariellen Beglaubigungen nach den {{Zitat de §|126|bgb}} und {{Zitat de §|129|bgb}} BGB handelt es sich bei der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde um einen eigenständigen Formtatbestand einer öffentlichen Beglaubigung für die dort angegebenen Zwecke (Ausnahmeregelung). Er geht den Regeln des Allgemeinen Teils des BGB vor und verhindert den Rückgriff auf diese. Das wird durch die ausdrückliche Anordnung deutlich, dass die Zuständigkeit der Notare für Beglaubigungen unberührt bleibt. Als ausdrückliche Spezialregelung zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 126 und 129 BGB kommt ihr auch die Beweis- und Vermutungswirkung der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO zu.
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Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, ohne (übermäßigen) bürokratischen Aufwand von der Erhebung der Gebühr in Einzelfällen abzusehen. Für die notarielle Tätigkeit gilt § 17 Abs. 2 BNotO, der die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Eine entsprechende Regelung für die Betreuungsbehörden wäre angesichts der geringen Höhe der Beglaubigungsgebühr einerseits und der relativen komplizierten Vorschriften zum Prozesskostenhilfeverfahren andererseits nicht sinnvoll. Zu Absatz 6: Durch die in Absatz 6 enthaltene Öffnungsklausel soll den Bundesländern die Möglichkeit gegeben werden, Besonderheiten in landesrechtlichen Regelungen berücksichtigen zu können.
 
Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, ohne (übermäßigen) bürokratischen Aufwand von der Erhebung der Gebühr in Einzelfällen abzusehen. Für die notarielle Tätigkeit gilt § 17 Abs. 2 BNotO, der die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Eine entsprechende Regelung für die Betreuungsbehörden wäre angesichts der geringen Höhe der Beglaubigungsgebühr einerseits und der relativen komplizierten Vorschriften zum Prozesskostenhilfeverfahren andererseits nicht sinnvoll. Zu Absatz 6: Durch die in Absatz 6 enthaltene Öffnungsklausel soll den Bundesländern die Möglichkeit gegeben werden, Besonderheiten in landesrechtlichen Regelungen berücksichtigen zu können.
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==Bedenken von der Notarseite her==
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Zum 01.09.2009 wurde die Problematik des zunächst fehlenden Wortes „öffentlich“ vor dem Wort „Beglaubigung“ durch den Gesetzgeber klar gestellt. Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696) wurde in {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 [[BtBG]] das Wört "öffentlich" vor demn Wort "beglaubigt" hinzugefügt. Es soll sich hierbei um keine inhaltliche Änderung, sondern nur um eine Klarstellung handeln, dass die Beglaubigung der Behörde einer notariellen Beglaubigung gleich kommt.
 
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Sowohl die Bundesnotarkammer als auch der Deutsche Notarverein äußerten sich ablehnend zu den Gesetzesplänen. So heißt es in der Stellungnahme der Bundesnotarkammer zum Gesetzesentwurf u.a.: „Die Schaffung weiterer Zuständigkeiten für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen läuft einem Grundanliegen des Gesetzgebers bei Erlass des Beurkundungsgesetzes im Jahre 1969 zuwider, die bis dahin bestehende, zum Schluss nicht mehr zu durchblickende Zuständigkeitszersplitterung im Interesse der Rechtssicherheit durch eine Zuständigkeitskonzentration bei den Notaren zu ersetzen.
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Die systemwidrige Schaffung einer zusätzlichen Beglaubigungszuständigkeit bei Vorsorgevollmachten ist zudem schon deshalb völlig unverständlich und überflüssig, weil der Gesetzgeber ausdrücklich keine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht vorschreibt, für diese Zuständigkeit also an sich kein Bedarf bestehen dürfte. Wenn der Gesetzgeber indes der Ansicht sein sollte, dass privatschriftliche Vollmachten im Rechtsverkehr faktisch keine Anerkennung finden, dann sollte er konsequent sein und die Form der öffentlichen Beglaubigung vorschreiben. …
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Die Vorsorgevollmacht lässt sich von gewöhnlichen General- oder Spezialvollmachten im Einzelfall kaum abgrenzen. Insoweit ist unklar, wie weit die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörden reichen soll. Dies würde im Rechtsverkehr (dem im Zweifel nur die nach außen meist neutrale Vollmacht vorgelegt wird) zu Unsicherheiten führen, die sich wiederum auf die Akzeptanz negativ niederschlägt. … Die institutionelle Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare gewährleistet, dass Eigeninteressen der Urkundsperson bei der Entscheidung für oder gegen die Erteilung einer Vorsorgevollmacht keine Rolle spielen. Hingegen ist bei den am Betreuungsverfahren beteiligten Betreuungsbehörden nicht auszuschließen, dass sie sich im Rahmen einer Beratung und Beglaubigung (vor allem bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit) von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wie etwa das mögliche Einsparpotential durch die mit der Vollmachtserteilung zu erwartende Vermeidung einer Betreuung.
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Das bewährte Nebeneinander von rechtlicher Beratung durch die Notare (und anderer Rechtsberater) und sozialer Betreuung durch die Betreuungsbehörden sollte uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Es ist angesichts der finanziellen Lage der öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten, dass die Betreuungsbehörden flächendeckend in dem für eine rechtliche Beratung erforderlichem Umfang mit juristisch hinreichend qualifizierten Personal ausgestattet werden. Und ohne rechtliche Beratungskompetenz ergibt eine Beglaubigungszuständigkeit keinen Sinn.
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Die nach der Kostenordnung für Beurkundungen und Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten durch Notare anfallenden Gebühren sind moderat und aufgrund des Wertgebührensystems der persönlichen wie wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Einzelfalls (auch in haftungsrechtlicher Sicht) angemessen. So fallen je nach Geschäftswert für die reine Beglaubigung beim Notar gesetzliche Gebühren zwischen 10 € und 130 € an, bei zusätzlicher Entwurfs- und Beratungstätigkeit Gebühren zwischen 10 € und 403,50 €. Eine starre Festgebühr von 10 € für Beglaubigungen durch Betreuungsbehörden, wie sie in § 6 Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz-E vorgesehen ist, wird es den Behördenträgern nicht erlauben, entsprechend qualifiziertes juristisches Personal kostendeckend zu beschäftigen, geschweige denn für etwaige Haftungsfälle entsprechende Risikovorsorge (durch Haushaltsrückstellungen) zu betreiben.
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Der Deutsche Notarverein gab weiterhin folgendes zu bedenken: „Die bloße Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht reicht in vielen Fällen rechtlich und in fast allen Fällen faktisch ohnehin nicht aus. Bei der Unterschriftsbeglaubigung stellt die Urkundsperson fest, dass eine bestimmte Person eine Namensunterschrift geleistet hat. Eine Prüfung des Textes ist nicht vorgesehen; von Missbrauchsfällen abgesehen. Ohne eine inhaltliche Prüfung aber besteht die Gefahr, dass die Vollmacht an inneren Mängeln leidet, die sie unbrauchbar machen. Dem Wesen der Vorsorgevollmacht entspricht es, dass nicht mehr "nachgebessert" werden kann. Trotz einer Vollmacht ist dann der Weg in die für den Staat teure Betreuung vorprogrammiert.
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An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn Muster für Vorsorgevollmachten angeboten werden. Im Gegenteil: Wenn diese auch nur ein gewisses Maß an Gestaltung zulassen, besteht das Risiko eines "Ausfüllfehlers". Auch bei dem vorgeschlagenen Muster können Kreuzchen an falschen stellen dazu führen, dass die Vollmacht widersprüchlich und damit unwirksam ist.
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Ein Muster, bei dessen Verwendung nicht durch Form oder Verfahren die bewusste Aufnahme in die Willensbildung sichergestellt ist, unterläuft die ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers, durch das Schriftlichkeits- und Ausdrücklichkeitsgebotes in § 1904 Abs. 2 Satz 2, § 1906 Abs. 5 BGB dem Vollmachtgeber die Reichweite der Eingriffsbefugnisse nachhaltig vor Augen zu führen. Es geht weniger um die mit der Schriftform bezweckte Identitäts- und Beweissicherung. Vielmehr soll der Vollmachtgeber gezwungen werden, über mögliche Konsequenzen der aufgeführten Maßnahmen nachzudenken, die das bloße Ankreuzen gerade nicht gewährleisten kann, auch wenn dann eine Unterschrift beglaubigt wird.
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Soweit eine Generalvollmacht für den rechtsgeschäftlichen und persönlichen Bereich als privates Muster angeboten wird, erscheint dieses Ansinnen geradezu abenteuerlich. Die Verfahrensweise ist so folgenreich, dass erneut Bedarf für den Vorschlag besteht, eine allgemeine Formvorschrift für Vorsorgevollmachten in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht recht verständlich, warum an die "bloße" Vermögensverteilung nach dem Tod höhere Anforderungen zu stellen sind als an Zugriffsmöglichkeiten auf das gesamte Vermögen und Eingriffe in die persönliche Integrität noch zu Lebzeiten bei fehlender Handlungs- und Kontrollmöglichkeit. Die notarielle Beurkundung ist ohnedies nach geltendem Recht erforderlich, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte, z.B. im Immobilienbereich getätigt und im Grundbuch vollzogen werden sollen. Ähnliches gilt für Handelsregister etc. Besonders hervorzuheben ist § 492 Abs. 4 BGB, wonach der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, dessen Inhalt noch nicht feststeht, nur aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht möglich ist. Der Bevollmächtigte braucht diese Befugnis, wenn beispielsweise zur Deckung von Heimkosten eine Immobilie nicht veräußert, sondern belastet werden soll.
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Für die notarielle Beurkundung spricht die umfassende Beratung, die schon mit dem unmittelbaren Kontakt zwischen Notar und potentiellem Vollmachtgeber beginnt. Erst das Gespräch ermöglicht, die individuellen Wünsche festzustellen und mit auf den Einzelfall abgestimmten Formulierungen klar und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Einem Streit über die inhaltliche Reichweite oder gar die Unbrauchbarkeit der ganzen Vollmacht wird vorgebeugt. Der Notar kann auf eine etwaige Missbrauchsgefahr aufmerksam machen und zweckmäßige Gegenmaßnahmen (Bestellung eines Überwachungsbevollmächtigten, Zurückhaltung von Ausfertigungen etc.) vorschlagen. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit und vermeidet damit Streit über die Wirksamkeit der Vollmacht. Darüber hinaus aber eröffnen allein die Vorschriften des Beurkundungsgesetz Menschen mit eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten den Zugang zur Vollmachtserteilung.
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Besonders große praktische Bedeutung hat die Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Von einer privat erstellten Vollmachtsurkunde gibt es stets nur ein Original. Daran ändert auch die Beglaubigung der Unterschrift nichts. Der Bevollmächtigte steht im Vorsorgefall für dem Dilemma, dieses Original aus der Hand geben zu müssen und damit den Verlust zu riskieren (was in letzter Konsequenz eine Betreuung erforderlich machen kann!) oder die Zurückweisung seiner Rechtshandlung aufgrund fehlender Vollmachtvorlage zu riskieren. Eine beglaubigte Abschrift kann das Original nicht ersetzen. Anders bei der notariell beurkundeten Vollmacht. Hier behält der Notar das Original in seiner Urkundensammlung. An die Stelle des Originals tritt im Rechtsverkehr die Ausfertigung. Sie hat die gleichen Wirkungen wie ein Original, aber sie ist ersetzbar. Nur bei der notariellen Beurkundung ist es auch gewährleistet, dass bei Verlust der Ausfertigung und zwischenzeitlich eingetretener Unmöglichkeit der erneuten Unterzeichnung einer Vollmacht eine weitere Ausfertigung erteilt werden kann und der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt.“
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Die Beglaubigungsbefugnis hat ungeachtet der o.g. Kritik Eingang in das [[2. BtÄndG]] gefunden.
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Zum 01.09.2009 wurde die obige Problematik durch den Gesetzgeber klar gestellt. Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696) wurde in {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 [[BtBG]] das Wört "öffentlich" vor demn Wort "beglaubigt" hinzugefügt. Es soll sich hierbei um keine inhaltliche Änderung, sondern nur um eine Klarstellung handeln, dass die Beglaubigung der Behörde einer notariellen Beglaubigung gleich kommt.
      
==Bestellung von Urkundspersonen==
 
==Bestellung von Urkundspersonen==
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Jede Betreuungsbehörde hat nach {{Zitat de §|6|btbg}} Abs. 4 Satz 1 [[BtBG]] Urkundspersonen zu bestellen. Es sollte der Urkundsperson eine spezielle schriftliche Ermächtigung ausgehändigt werden. Aus dieser sollte der Name der Urkundsperson und die Rechtsgrundlage ({{Zitat de §|6|btgb}} BtBG) hervorgehen. Hiermit verbunden ist die Siegelführungsberechtigung. Für die Bestellung der Urkundsperson dürfte mangels anderweitiger Regelungen der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt/des Landkreises, also der Oberbürgermeister bzw. Landrat zuständig sein.
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Jede Betreuungsbehörde hat nach {{Zitat de §|7|btog}} Abs. 4 Satz 1 [[BtOG]] Urkundspersonen zu bestellen. Es sollte der Urkundsperson eine spezielle schriftliche Ermächtigung ausgehändigt werden. Aus dieser sollte der Name der Urkundsperson und die Rechtsgrundlage ({{Zitat de §|7|btog}} BtOG) hervorgehen. Hiermit verbunden ist die Siegelführungsberechtigung. Für die Bestellung der Urkundsperson dürfte mangels anderweitiger Regelungen der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt/des Landkreises, also der Oberbürgermeister bzw. Landrat zuständig sein.
    
Da Betreuungsbehörde in den [[:Kategorie:Adressen|Landesausführungsbestimmungen]] zum BtG durchgängig die gesamte jeweilige Gebietskörperschaft ist, kann die Beglaubigungsfunktion auch an anderer Stelle innerhalb der Kommunalverwaltung als die sonstigen Aufgaben der Betreuungsbehörde angesiedelt werden, z.B. beim Standesbeamten oder der Urkundsperson des Jugendamtes. Eine Konzentration aller behördlicher Aufgaben des Betreuungsrechtes in einer Organisationseinheit wird jedoch als sachgerechter angesehen. Im Sinne einer Abwesenheits- und Krankheitsvertretung sollten je Betreuungsbehörde mindestens 2 Urkundspersonen bestellt werden.
 
Da Betreuungsbehörde in den [[:Kategorie:Adressen|Landesausführungsbestimmungen]] zum BtG durchgängig die gesamte jeweilige Gebietskörperschaft ist, kann die Beglaubigungsfunktion auch an anderer Stelle innerhalb der Kommunalverwaltung als die sonstigen Aufgaben der Betreuungsbehörde angesiedelt werden, z.B. beim Standesbeamten oder der Urkundsperson des Jugendamtes. Eine Konzentration aller behördlicher Aufgaben des Betreuungsrechtes in einer Organisationseinheit wird jedoch als sachgerechter angesehen. Im Sinne einer Abwesenheits- und Krankheitsvertretung sollten je Betreuungsbehörde mindestens 2 Urkundspersonen bestellt werden.
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==Örtliche Zuständigkeit==
 
==Örtliche Zuständigkeit==
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Anders als im Kinder- und Jugendhilferecht, das in § 87e SGB VIII eine spezielle Regelung für die dortige Urkundsperson trifft, gilt für die Urkundsperson nach {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] die allgemeine Zuständigkeitsregelung des {{Zitat de §|3|btgb}} BtBG. Hiernach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Beteiligten maßgeblich. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass der Betroffene dort auf längere Sicht verbleibt, sozusagen dort seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 30 Abs. 3 SGB I). In der Regel dürfte dies identisch mit dem (Haupt-) Wohnsitz sein. In Eilfällen ist jedoch auch der Ort des Fürsorgebedürfnisses maßgeblich, das wäre hier z.B. dann der Fall, wenn ein Betroffener sich im Krankenhaus aufhält und den dringenden Wunsch hat, ein entsprechendes Dokument beglaubigen zu lassen. In solchen Fällen sollte die Urkundsperson am Ort des Krankenhauses dem Wunsch des Betroffenen nachkommen.
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Wie im Kinder- und Jugendhilferecht, das in § 87e SGB VIII eine spezielle Regelung für die dortige Urkundsperson trifft, ist seit 1.1.2023 für die Urkundsperson nach {{Zitat de §|7|btog}} [[BtBG]] die allgemeine Zuständigkeitsregelung des {{Zitat de §|2|btog}} Abs. 3 BtOG. Hiernach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Beteiligten nicht mehr maßgeblich. Jede Urkundsperson der Betreuungsbehörden kann daher tätig werden.
 
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==Landesrechtliche Regelungen==
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Länderaufgabe ist es nach § 6 Abs. 4 Abs. 2 und 6 BtBG, ggf. Qualifikationsanforderungen an die Urkundsperson und die Gebührenerhebung abweichend von {{Zitat de §|6|btbg}}  Absatz 5 [[BtBG]] zu regeln.
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Bez. der Qualitätsanforderungen ist insbesondere an vertiefende Fortbildungen auf dem Gebiete des Beurkundungsrechtes sowie des Rechtes der Vollmacht und des Auftrags zu denken. Die Urkundsperson sollte als generelle Voraussetzung zumindest einen Fachhochschulabschluss als Dipl.-Verwaltungswirt oder eine enstprechende Verwaltungsangestelltenausbildung oder einen Studienabschluss als Dipl.-Sozialarbeiter besitzen.
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Die Urkundsperson sollte als generelle Voraussetzung zumindest einen Fachhochschulabschluss als Dipl.-Verwaltungswirt oder eine enstprechende Verwaltungsangestelltenausbildung oder einen Studienabschluss als Dipl.-Sozialarbeiter besitzen.
    
==Welche Dokumente sind betroffen?==
 
==Welche Dokumente sind betroffen?==
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===Vorsorgevollmacht===
 
===Vorsorgevollmacht===
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Mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kann der Vollmachtgeber für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn in seinen Angelegenheiten, zu treffen. Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen umfassten Maßnahmen möglichst konkret benennen. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf medizinische Maßnahmen erstreckt, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs.2 BGB) oder wenn einer [[Freiheitsentziehung]] zugestimmt wird ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kann der Vollmachtgeber für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn in seinen Angelegenheiten, zu treffen. Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen umfassten Maßnahmen möglichst konkret benennen. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf medizinische Maßnahmen erstreckt, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet ({{Zitat de §|1829|bgb}} Abs.2 BGB) oder wenn einer [[Freiheitsentziehung]] zugestimmt wird ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB).
    
===Abgrenzung von allgemeinen Vollmachten===
 
===Abgrenzung von allgemeinen Vollmachten===
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Wie von der Bundesnotarkammer dargestellt, lassen sich Vorsorgevollmachten nur schwer von allgemeinen Vollmachten abgrenzen. Nur dann, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen in der Vollmachtsurkunde selbst enthalten sind, ist für die Urkundsperson eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt.
 
Wie von der Bundesnotarkammer dargestellt, lassen sich Vorsorgevollmachten nur schwer von allgemeinen Vollmachten abgrenzen. Nur dann, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen in der Vollmachtsurkunde selbst enthalten sind, ist für die Urkundsperson eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt.
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Jedoch empfiehlt die Bund-Länder-AG selbst in ihrem Abschlussbericht, die Vollmachtsurkunde neutral zu halten und Regelungen, die das Inkrafttreten (und das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und –nehmer) betreffen, an separater Stelle zu regeln. Diese Regelungen, das so genannte Grundverhältnis, dass meist ein Auftrag i.S. der §§ 662 ff. BGB sein dürfte, sind von der Beglaubigungsbefugnis des {{Zitat de §|6|btbg}} BtBG nicht erfasst.
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Jedoch empfiehlt die Bund-Länder-AG selbst in ihrem Abschlussbericht, die Vollmachtsurkunde neutral zu halten und Regelungen, die das Inkrafttreten (und das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und –nehmer) betreffen, an separater Stelle zu regeln. Diese Regelungen, das so genannte Grundverhältnis, dass meist ein Auftrag i.S. der §§ 662 ff. BGB sein dürfte, sind von der Beglaubigungsbefugnis des {{Zitat de §|7|btog}} BtOG nicht erfasst.
    
Für die Urkundsperson muss es daher ausreichend sein, wenn der Vollmachtgeber erklärt, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung dienen soll.
 
Für die Urkundsperson muss es daher ausreichend sein, wenn der Vollmachtgeber erklärt, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung dienen soll.
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===Betreuungsverfügung===
 
===Betreuungsverfügung===
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Diese [[Betreuungsverfügung]] soll für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen. Sie zielt also nicht darauf ab, eine Betreuerbestellung überflüssig zu machen, sondern durch sie soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers (§ 1897 Abs. 4 BGB) und die Führung der Betreuung (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB) genommen werden.
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Diese [[Betreuungsverfügung]] soll für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen. Sie zielt also nicht darauf ab, eine Betreuerbestellung überflüssig zu machen, sondern durch sie soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers (§ 1816 Abs. 4 BGB) und die Führung der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB) genommen werden.
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Eine solche Verfügung ist formlos möglich, sie sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und einer Person des Vertrauens übergeben werden, die im Betreuungsfall zur Abgabe an das [[Vormundschaftsgericht]] verpflichtet wäre (§1901 a BGB). Die Bundesländer Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen sehen eine Aufbewahrungsmöglichkeit beim Wohnsitz-Vormundschaftsgericht vor. Weitere Länder, z. B. Baden-Württemberg, haben es ihren Gerichten freigestellt, derartige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen. Die Betreuungsverfügung muss vom Vormundschaftsgericht und vom Betreuer beachtet werden. Sie hat keine große praktische Bedeutung erlangt, einmal vielleicht, weil diese Vorsorgemöglichkeit wenig bekannt ist, zum anderen - und dies dürfte der wichtigere Grund sein -, weil jemand, der eine Vertrauensperson als möglichen Betreuer benennen kann, in der Regel dieser Person eine Vollmacht erteilen kann.
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Eine solche Verfügung ist formlos möglich, sie sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und einer Person des Vertrauens übergeben werden, die im Betreuungsfall zur Abgabe an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet wäre (§ 1820 Abs. 1 BGB).  
    
===Patientenverfügung===
 
===Patientenverfügung===
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Eine [[Patientenverfügung]] (bisweilen Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen [[Heilbehandlung]] für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient unter anderem bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich. Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift des Verfassers bestätigen.
 
Eine [[Patientenverfügung]] (bisweilen Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen [[Heilbehandlung]] für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient unter anderem bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich. Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift des Verfassers bestätigen.
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Patientenverfügungen werden in dem Katalog der Unterschriftsbeglaubigungen in {{Zitat de §|6|btbg}}  BtBG nicht genannt. Da aber diese Verfügungen oft innerhalb eines Dokumentes mit Vorsorgevollmachten kombiniert sind, ergibt sich die Beglaubigung solcher kombinierter Dokumente ebenfalls. Eine rechtliche Wirksamkeit betrifft aber nur den Teil des Dokumentes, der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung ist.
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Patientenverfügungen werden in dem Katalog der Unterschriftsbeglaubigungen in {{Zitat de §|7|btog}}  BtOG nicht genannt. Da aber diese Verfügungen oft innerhalb eines Dokumentes mit Vorsorgevollmachten kombiniert sind, ergibt sich die Beglaubigung solcher kombinierter Dokumente ebenfalls. Eine rechtliche Wirksamkeit betrifft aber nur den Teil des Dokumentes, der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung ist.
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Bei der Patientenverfügung hängt die Rechtswirksamkeit nicht von der [[Geschäftsfähigkeit]], sondern der [[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] ab; auch diese muss und kann von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde nicht geprüft werden. Nach neuer Rechtslage ab 1.9.2009 ist für Patientenverfügungen nach § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich (§ 126 BGB). Dies ist insbesondere ein Problem für Personen, die zu einer formwirkamen Unterschrift (siehe unten) nicht (mehr) in der Lage sind. Handzeichen können nur von Notaren, aber nicht von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde wirksam beglaubigt werden, sie sind im Katalog des § 6 Abs. 2 BtBG nicht genannt.
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Bei der Patientenverfügung hängt die Rechtswirksamkeit nicht von der [[Geschäftsfähigkeit]], sondern der [[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] ab; auch diese muss und kann von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde nicht geprüft werden. Nach neuer Rechtslage ab 1.9.2009 ist für Patientenverfügungen nach § 1827 Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich (§ 126 BGB). Dies ist insbesondere ein Problem für Personen, die zu einer formwirkamen Unterschrift (siehe unten) nicht (mehr) in der Lage sind. Handzeichen können nur von Notaren, aber nicht von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde wirksam beglaubigt werden, sie sind im Katalog des § 7 BtOG nicht genannt.
    
==Form der Dokumente==
 
==Form der Dokumente==
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Es bleibt festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht formbedürftig ist, § 167 Abs. 2 BGB, abgesehen von den Fällen der §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 S. 1 BGB, die Schriftform (§ 126 BGB) verlangen. Der öffentlichen Beglaubigung als einer „gesteigerten Schriftform“ kommt aber ein stärkeres Gewicht zu; sie eröffnet dem Erklärungsempfänger eine Rechtssicherheit erzeugende Nachweismöglichkeit . Damit können im Geschäftsverkehr Identifizierungsprobleme beim Gebrauch der Vollmacht vermieden und ihre Akzeptanz insbesondere gegenüber Banken gestärkt werden. Ihnen wird das Risiko genommen, dass die Unterschrift unter der Vollmacht tatsächlich nicht von dem Vollmachtgeber stammt.
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Es bleibt festzuhalten, dass eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht formbedürftig ist, § 167 Abs. 2 BGB, abgesehen von den Fällen der §§ 1829 Abs. 2, 1831 Abs. 5 S. 1 BGB, die Schriftform (§ 126 BGB) verlangen. Der öffentlichen Beglaubigung als einer „gesteigerten Schriftform“ kommt aber ein stärkeres Gewicht zu; sie eröffnet dem Erklärungsempfänger eine Rechtssicherheit erzeugende Nachweismöglichkeit.?Damit können im Geschäftsverkehr Identifizierungsprobleme beim Gebrauch der Vollmacht vermieden und ihre Akzeptanz insbesondere gegenüber Banken gestärkt werden. Ihnen wird das Risiko genommen, dass die Unterschrift unter der Vollmacht tatsächlich nicht von dem Vollmachtgeber stammt.
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Die Betreuungsverfügung ist formlos möglich; der Betroffene sollte sie jedoch aus Beweissicherungsgründen schriftlich niederlegen. Wünsche der betroffenen Person bezüglich der Person des Betreuers sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, gleichgültig ob die Person geschäftsfähig ist oder nicht . Somit spielt auch für die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Betreuungsverfügung die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keine Rolle.
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Die Betreuungsverfügung ist formlos möglich; der Betroffene sollte sie jedoch aus Beweissicherungsgründen schriftlich niederlegen. Wünsche der betroffenen Person bezüglich der Person des Betreuers sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, gleichgültig ob die Person geschäftsfähig ist oder nicht. Somit spielt auch für die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Betreuungsverfügung die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keine Rolle.
    
==Bedeutung der Unterschriftsbeglaubigung==
 
==Bedeutung der Unterschriftsbeglaubigung==
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===Grundbuchordnung===
 
===Grundbuchordnung===
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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wird klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
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Auch die Grundbuchordnung sieht öffentlich beglaubigte Vollmachten als Voraussetzung für Änderungen des Grundbuches vor (§§ 29, 32 GBO). Durch die Ergänzung des {{Zitat de §|6|btbg}}  Abs. 2 BtBG im Rahmen des Gesetzes vom 6.7.2009 (BGBl. I. S 1696) wurde klargestellt, dass die Beglaubigung der Betreuungsbehörde eine "öffentliche" und somit auch für Grundbuchänderungen geeignet ist.
    
Rechtsprechung:
 
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===Anforderungen an das Dokument===
 
===Anforderungen an das Dokument===
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Das vorgelegte Dokument muss einen Text enthalten, unerheblich ist, ob es sich um hand- oder maschinenschriftlich gefertigten Individualtext oder um einen Vordruck handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 5 Beurkundungsgesetz (Blankounterschrift) ist wegen der Spezialregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BtBG nicht anzuwenden.
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Das vorgelegte Dokument muss einen Text enthalten, unerheblich ist, ob es sich um hand- oder maschinenschriftlich gefertigten Individualtext oder um einen Vordruck handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 5 Beurkundungsgesetz (Blankounterschrift) ist wegen der Spezialregelung des § 7 Abs. 2 BtOG nicht anzuwenden.
    
Das Dokument selbst soll in deutscher Sprache verfasst sein, nur wenn die Urkundsperson eine Fremdsprache beherrscht, soll sie auch Dokumente in dieser Sprache beglaubigen (§ 5 BeurkG).
 
Das Dokument selbst soll in deutscher Sprache verfasst sein, nur wenn die Urkundsperson eine Fremdsprache beherrscht, soll sie auch Dokumente in dieser Sprache beglaubigen (§ 5 BeurkG).
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===Rechtsberatung===
 
===Rechtsberatung===
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; auch in {{Zitat de §|4|btbg}} BtBG wurde der Kreis der Beratungsberechtigten erst zum 1.7.2014 auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
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Die Rechtssicherheit der Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich auf die Identitätsfeststellung des Dokumentenverfassers durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde. Die im Bereich der Beurkundungen erforderlichen Feststellungen der [[Geschäftsfähigkeit]], des [[freier Wille|tatsächlichen Willens]] des Beurkundungswilligen und die diesbezügliche [[Beratung|Rechtsberatung]] entfallen bei der Unterschriftsbeglaubigung; der Kreis der Beratungsberechtigten wurde erst zum 1.7.2014 auf den Kreis der Vollmachtgeber erweitert.
    
==Beglaubigungsvermerk==
 
==Beglaubigungsvermerk==
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Zum Beglaubigungsvermerk enthält {{Zitat de §|6|btbg}} BtBG keine Regelung. {{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 3 BeurkG sieht als Muss-Regelung vor, dass die Person bezeichnet wird, von der die Unterschrift/das Handzeichen stammt. Als Soll-Regelung ist ferner vorgesehen, dass vermerkt wird, ob die Unterschrift/das Handzeichen vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt wurde. Ergänzend sollte auf die detaillierteren Regelungen des § 34 Abs. 3 (mit Ausnahme der Nr. 3) VwVfG zurückgegriffen werden. Sie sollten analog angewendet werden. Hierin wird geregelt, dass der Beglaubigungsvermerk:
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Zum Beglaubigungsvermerk enthält {{Die Bundesländer Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen sehen eine Aufbewahrungsmöglichkeit beim Wohnsitz-Vormundschaftsgericht vor. Weitere Länder, z. B. Baden-Württemberg, haben es ihren Gerichten freigestellt, derartige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen. Die Betreuungsverfügung muss vom Vormundschaftsgericht und vom Betreuer beachtet werden. Sie hat keine große praktische Bedeutung erlangt, einmal
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vielleicht, weil diese Vorsorgemöglichkeit wenig bekannt ist, zum anderen - und dies dürfte der wichtigere Grund sein -, weil jemand, der eine Vertrauensperson als möglichen Betreuer benennen kann, in der Regel dieser Person eine Vollmacht erteilen kann.
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{{Zitat de §|40|beurkg}} Abs. 3 BeurkG sieht als Muss-Regelung vor, dass die Person bezeichnet wird, von der die Unterschrift/das Handzeichen stammt. Als Soll-Regelung ist ferner vorgesehen, dass vermerkt wird, ob die Unterschrift/das Handzeichen vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt wurde. Ergänzend sollte auf die detaillierteren Regelungen des § 34 Abs. 3 (mit Ausnahme der Nr. 3) VwVfG zurückgegriffen werden. Sie sollten analog angewendet werden. Hierin wird geregelt, dass der Beglaubigungsvermerk:
    
* unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen ist;
 
* unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen ist;
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*Bühler: Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung; FamRZ 2001, 1585
 
*Bühler: Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung; FamRZ 2001, 1585
 
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
 
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212822/internetsevon-21 Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2023]
 
*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 26
 
*Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 26
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=21 ders.: Rechtsfragen der Unterschriftsbeglaubigung nach § 6 BtBG; BtMan 2006, 85 (PDF)]
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*ders.: Rechtsfragen der Unterschriftsbeglaubigung nach § 6 BtBG; BtMan 2006, 85
 
*Deutsches Notarinstitut: Grundbucherklärung aufgrund durch Urkundsperson der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigter Vorsorgevollmacht; DNotI-Report 15/2005, 121
 
*Deutsches Notarinstitut: Grundbucherklärung aufgrund durch Urkundsperson der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigter Vorsorgevollmacht; DNotI-Report 15/2005, 121
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
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*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 2006, 455
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 2006, 455
 
*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 372
 
*ders.: Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten – grundbuch- und registertauglich? Rpfleger 2007, 372
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*Volmer, Die_neue_Beglaubigungsbefugnis_der_Betreuungsbehörden, FamRZ 2023, 820
 
*Zimmermann: Zur urkundstechnischen Behandlung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit; BWNotZ 1998, 101
 
*Zimmermann: Zur urkundstechnischen Behandlung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit; BWNotZ 1998, 101
  

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