Befreiter Betreuer
Als befreiten Betreuer bezeichnet man einen Betreuer, der verschiedenen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung nicht unterliegt.
Vormundschaftsrecht
Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes testamentarisch einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen (§§ 1776 ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der Geldanlage (§ 1852 BGB) und der Rechnungslegung (§ 1854 BGB) befreien, so dass die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes weniger umfassend ist.
Jugendamt und Vormundschaftsverein waren außerdem stets als befreite Vormünder tätig (§ 1857a BGB).
Betreuungsrecht
Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes am 1. Januar 1992 wurde die Regelung auch auf einige Betreuungspersonen ausgedehnt.
Kraft Gesetzes sind folgende Betreuer als "befreite Betreuer" bestellt (§ 1908i Abs. 2 BGB):
- Elternteil als Betreuer
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner als Betreuer
- Kind oder Kindeskind (Abkömmling) als Betreuer
- Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB)
- Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB).
Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer Betreuungsverfügung), noch durch Einzelentscheidung des Vormundschaftsgerichtes.
Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:
- Verwandte in der Seitenlinie (Bruder, Schwester, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten etc.)
- Verschwägerte
- Stiefkinder und -eltern
- Nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer
- selbstständige Berufsbetreuer.
Eine echte Logik ist in dieser Auflistung nicht erkennbar. Offenbar wurden die nächsten Angeörigen als befreite Betreuer gewählt, um Ihnen die Entscheidung zur Betreuungsübernahme zu erleichtern und bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird vermutet, dass diese der internen Aufsicht der Leitung der Betreuungsbehörde bzw. des Betreuungsvereins unterliegen.
Den befreiten Betreuern kann allerdings im Einzelfall der Sonderstatus durch das Vormundschaftsgericht entzogen werden (außer bei der Bestellung des Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde nach § 1900 BGB). Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).
Auswirkungen
Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit:
- Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (oder Gegenbetreuers) vornehmen (§ 1852 BGB). Das gilt aber nicht für andersartige Geldanlagen nach § 1811 BGB (z.B. Fonds).
- Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen.
- Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
- Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB.
Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995; 22 U 85/95, (DRsp Nr. 1996 / 23293)
- Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem (den) Mündel( n) über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
- Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluß seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
Literatur
- Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
- Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173