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*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über [[Geldanlage]]n verfügen ({{Zitat de §|1810|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB); die Verfügungsgrenzen in {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
 
*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB.
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Rechtsprechung:
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995; 22 U 85/95, (DRsp Nr. 1996 / 23293)
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# Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem (den) Mündel( n) über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt.
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# Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluß seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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