Beaufsichtigung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Aufsicht des Betreuers durch das Gericht

Das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 das Betreuungsgericht) berät den Betreuer bei seiner Tätigkeit (§ 1837 Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner Verantwortung, mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Beratung der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 Abs. 1 BGB)

Allgemeines

Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.).

Zwar ist er der Aufsicht des Vormundschartsgerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen Genehmigung (§§ 1837, 1809 ff., 1821 ff., 1631 - 1633, 1904 - 1907, 1908 i Abs 1 Satz 1 BGB). Siehe unter Genehmigungen von a bis z

Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener Verantwortung (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).

Die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise begrenzen den Umfang seiner Handlungsbefugnisse (vgl. §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1902 BGB: „In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).

Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch § 1901 BGB definierten Verständnis. Das VormG kann sich – im Aufgabenkreis der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368).

Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine Aufgaben, die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken.

Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des § 1901 BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach § 1837 BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.

Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von Pflichtwidrigkeiten des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, § 1837 Abs. 2 und 3 BGB.

Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).

Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer Beratung darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und Haftungsängste des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. § 1846 BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.

In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die Betreuungsbehörde (§ 4 BtBG) und durch die Betreuungsvereine (§ 1908f I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des § 69b FGG, ab 1.9.2009 § 289 FamFG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Gerichtes, neben der Betreuungsbehörde daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten.

Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer

Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).

Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1837 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).

Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).

Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die dem Wohl des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts entspricht.

Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen Amtspflichtverletzung gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).

Die Gerichte (Richter und Rechtspfleger) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9).

Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein Rechtsanwalt zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).


Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?

Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach § 1837 Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).

An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und Entlassungsgründe nach § 1908b Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben.

Ein über die Beratung des Betreuers und die Aufsicht über die Betreuungsführung, über die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1908 b BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).

Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1837 Abs. 2 BGB)

Allgemeines

Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt.

Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der Geldanlage und der Rechnungslegung vorgesehen sind (vgl. § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB). Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).

Auch der Kontrollbetreuer1896 Abs. 3 BGB) und der Gegenbetreuer (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB) unterliegen der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB).

Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der Bestellung des Betreuers69g Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908b –d BGB). Der Verfahrenspfleger untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52).

Pflichtwidrigkeiten

Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Siehe dazu unter Betreuerhaftung.

Formen der Aufsichtsführung:

Auskunft

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Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1839 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftseiteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunfteiteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4).

Berichterstattung

Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1840 Abs. 1 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungslegung eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene medizinische Behandlungen und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter Jahresbericht.

Rechungslegung

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Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen Rechnungslegung, wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen.

Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 §§ 168 Abs. 2 FamFG).

Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB). Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).

Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das Vermögensverzeichnis (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.

Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).

betreuungsgerichtliche Genehmigungen:

Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die Genehmigung des Gerichtes, die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.

Einzelweisungen (Gebote und Verbote)

Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem mündelsicheren Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221).

Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 18 Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein Einwilligungsvorbehalt nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen Sperrvermerk auf einem Konto des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21)

Rechtsprechung:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05; FamRZ 2006, 507 = FGPrax 2005, 155 = NJW-RR 2005, 1313:

Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen Aufgabenkreis überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.

AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007, 33 XVII B 710:

In dem Betreuungsverfahren wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine PEG-Sonde zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.

LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11, BtPrax 2012, 219 (Ls):

Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).

Bestellung eines Gegenbetreuers

Das Gericht kann sich bei der Aufsicht über den Aufgabenkreis Vermögenssorge auch eines Gegenbetreuers bedienen (§§ 1908 i I i.V.m. § 1792). Aufgabe des Gegenbetreuers ist es, darauf zu achten, dass der Betreuer die Betreuung pflichtgemäß führt (§§ 1908 i I i.V.m. 1799 I). Er hat dem Gericht Pflichtwidrigkeiten des Betreuers sowie dessen Tod (§ 1908c) und andere Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Betreuung oder die Entlassung des Betreuers erforderlich machen können.


Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)

Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten aus §§ 1908 i I i.V.m. § 1833 BGB (vgl. unter Betreuerhaftung). Eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden. Das Gericht kann aber nach §§ 1908 i I, 1837 Abs. 2 BGB dem Betreuer das Gebot zum Abschluss einer solchen Versicherung erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Betreuten muss hierzu nicht bestehen.

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch begrenzt: zum einen sind nicht berufsmäßig tätige Betreuer in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. Vereinsbetreuer sind über § 1908f Nr. 1 BGB durch den Betreuungsverein angemessen zu versichern. Beim Behördenbetreuer ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft entbehrlich.

Es verbleiben somit zum einen die sonstigen beruflich tätigen Betreuer (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2 BGB) und die ehrenamtlichen Betreuer zum einen in den beiden o.g. Bundesländern sowie in den Fällen, in denen die Versicherungssumme der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden aufgrund außergewöhnlich hoher Vermögensverwaltung nicht angemessen erscheint. Das Gebot des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung muss insoweit bestimmt sein, dass die (Mindest-) Versicherungssumme anzugeben ist, die Vorgabe, bei einem bestimmten Versicherer abzuschließen, erscheint als Eingriff in die Selbstständigkeit des Betreuers unzulässig (Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 13).

Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den Betreuten abzuschließen.

Zwangsgeld (§ 1837 III)

Allgemeines

Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1837 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine Entlassung des Betreuers nur das äußerste Mittel darstellt.

Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.

Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36).

Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. § 1833 BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Voraussetzungen

Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).

Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).

Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach § 1908b zu stellen.


Höhe des Zwangsgeldes

Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG). Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113).

Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.

Die Begrenzung der Zwangsgeldfestsetzung in § 1788 Abs. 2 BGB (Weigerung einer Person, sich zum Vormund bestellen zu lassen) findet mangels entsprechender Verweisung im Betreuungsrecht (insbes. §§ 1898, 1908i I BGB) auf diese Bestimmung keine Anwendung. Jedoch kann der hinter dieser Regelung stehende Gedanke auch im Betreuungsrecht Berücksichtigung finden. Es geht dabei darum, dass von einem Vormund, der sich beharrlich weigert, den Anordnungen des Gerichtes Folge zu leisten, auch insgesamt keine für den Mündel interessendienliche Tätigkeit zu erwarten ist, was bei einem Betreuer zu einer Entlassung nach § 1908 b Abs. 1 BGB als letzter Aufsichtsmaßnahme des Gerichtes führen dürfte (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 40).

Ausnahmen

Die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:

  • Betreuungsvereinen als Betreuern (§§ 1908 i I i.V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 1 BGB); auf den Betreuungsverein gilt das Gleiche wie für den Verein, der nach § 1791 a Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führt; vgl. Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 33
  • Betreuungsbehörden als Betreuer (§§ 1908 i I i. V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 4 BGB); für die Betreuungsbehörde gilt das Gleiche wie für das Jugendamt als Amtsvormund (§§ 1791b, c, 55 ff. SGB-VIII; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 31)
  • Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1900 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1900 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).
  • Behördenbetreuern (§§ 1897 II, 1908 g I BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch Vereinsbetreuer (ebenfalls § 1897 II BGB), gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).

Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung

Beschwerdeberechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).

Vollstreckung des Zwangsgeldes

Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.

Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1890, 1892)

Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die Rechenschaftspflicht am Ende der Betreuung (§ 1890) und die Rückgabe des Betreuerausweises (§ 1893), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37).

Das Gericht kann nur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99). Der Adressat der Rechenschaftspflicht (der ehemalige Betreute, bei Todesfall des Betreuten seine Erben bzw. bei Betreuerwechsel der neue Betreuer) kann jedoch auf die Rechenschaft verzichten.

Entlassung des Betreuers (§ 1908 b I)

Die Entlassung des Betreuers ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.

Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13).

Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.

Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456).

Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 69 g IV Nr. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 63 FamFG).

Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht

Verletzt das Gericht seine Beratungs- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für Pflichtverletzungen: Information des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21).

Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts

LG Köln, Beschluss vom 27.04.1992, 1 T 117/92, FamRZ 1993, 110 = NJW 1993, 206:

  1. In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Gericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen.
  2. Der Aufenthalt auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station greift stärker in die Rechte des Betroffenen ein als der Aufenthalt in einem Heim, in dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen - hier Fixierung - notwendig sind. (Leitsätze der Redaktion).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2003, 3 W 23/03, NJW-RR 2003, 870:

Kein Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Gerichtes im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Btreuungsgericht im Wege der Aufsicht tätig wird oder dass es bestimmte Anordnungen an den Betreuer erlässt, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt.

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004, 5 W 299/03, MDR 2004, 1121

Das Gericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muss nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. Weisungen des Gerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet. Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 :

Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.

OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09, FGPrax 2009, 226:

  1. Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
  2. Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).

OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09, BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:

Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes Heim zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10, FamRZ 2012, 1312:

Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).

Siehe auch

Betreuungsplan, Jahresbericht, Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Schlusstätigkeiten, Rechtspfleger, Gegenbetreuer

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

weitere Literatur

  • Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664
  • Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441
  • Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57
  • Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 (PDF)
  • Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5
  • Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150
  • Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185

Weblinks

Vordrucke

Allgemeine Berichtspflicht

Vermögensverzeichnis

Rechnungslegung

Sonstige Fragen der Vermögenssorge

Heilbehandlung

Wohnungsangelegenheiten

Freiheitsentziehung