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Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
 
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2/3 BGB.  
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB.  
    
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
 
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
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===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
 
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
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Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 Rz. 8).
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Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
    
Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1837 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
 
Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1837 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
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===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===
 
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===
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Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB vom VormG beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113)].
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Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113)].
    
An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben.  
 
An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben.  
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Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs. 3 BGB) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB) unterliegen der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB).  
 
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs. 3 BGB) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB) unterliegen der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB).  
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Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 69g Abs. 3 FGG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908b –d BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).
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Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 69g Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908b –d BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).
    
===Pflichtwidrigkeiten===
 
===Pflichtwidrigkeiten===
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====Auskunft====
 
====Auskunft====
 
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]
Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1839 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1837 III 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftseiteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunfteiteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 Rz. 4).
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Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1839 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftseiteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunfteiteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4).
    
====Berichterstattung====
 
====Berichterstattung====
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Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1840 I). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Jahresbericht]].
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Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1840 Abs. 1 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Jahresbericht]].
    
====Rechungslegung====
 
====Rechungslegung====
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
 
Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
    
===Vormundschaftsgerichtliche (betreuungsgerichtliche) Genehmigungen:===
 
===Vormundschaftsgerichtliche (betreuungsgerichtliche) Genehmigungen:===
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Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
 
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).
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Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.
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Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.
    
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
 
===Zwangsgeld (§ 1837 III)===
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Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.
 
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.
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Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 36).  
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Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36).  
    
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
 
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1837 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35).  
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Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 Rz 39).  
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Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss stets eine Androhung vorhergehen; diese Androhung kann bereits in der Anordnung des Ge- oder Verbotes enthalten sein; es ist aber auch eine separate Androhung zulässig. Rechtsgrundlage für die Androhung ist § 33 III S. FGG. In dieser muss auch die Höhe des Zwangsgeldes genannt werden; hierbei ist jedoch die Angabe der maximale Höhe des beabsichtigten Zwangsgeldes ausreichend, bei der tatsächlichen Festsetzung kann das Gericht auch darunter bleiben (BGH FamRZ 1973, 622/623 = NJW 1973, 2288; Soergel/Zimmermann § 1837 BGB Rz 16; Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 39).  
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Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
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Im Sinne der Zusammenhanges zwischen § 1837 I und § 1837 II BGB und der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairnis, dass das Gericht dem Betreuer mit der Androhung des Zwangsgeldes auch Beratung anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} zu stellen.
       
====Höhe des Zwangsgeldes====
 
====Höhe des Zwangsgeldes====
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Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann zwischen 5,-- Euro und 25.000,-- Euro liegen, vgl. § 33 Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. Art. 6 I EGStGB, ab 1.9.2009 § 35 FamFG). Die Umstellung auf Euro erfolgte durch die Gesetze vom 13.12.2001, BGBl. I S. 3574 und 3638. Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113).  
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Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann zwischen 5,-- Euro und 25.000,-- Euro liegen, vgl. § 33 Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. Art. 6 I EGStGB, ab 1.9.2009 § 35 Abs. 3 FamFG). Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113).  
    
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.
 
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.
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Die Begrenzung der Zwangsgeldfestsetzung in § 1788 Abs. 2 BGB (Weigerung einer Person, sich zum Vormund bestellen zu lassen) findet mangels entsprechender Verweisung im Betreuungsrecht (insbes. §§ 1898, 1908i I BGB) auf diese Bestimmung keine Anwendung. Jedoch kann der hinter dieser Regelung stehende Gedanke auch im Betreuungsrecht Berücksichtigung finden. Es geht dabei darum, dass von einem Vormund, der sich beharrlich weigert, den Anordnungen des Gerichtes Folge zu leisten, auch insgesamt keine für den Mündel interessendienliche Tätigkeit zu erwarten ist, was bei einem Betreuer zu einer Entlassung nach § 1908 b I als letzter Aufsichtsmaßnahme des Gerichtes führen dürfte (Staudinger/Engler § 1837 Rz 40).
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Die Begrenzung der Zwangsgeldfestsetzung in § 1788 Abs. 2 BGB (Weigerung einer Person, sich zum Vormund bestellen zu lassen) findet mangels entsprechender Verweisung im Betreuungsrecht (insbes. §§ 1898, 1908i I BGB) auf diese Bestimmung keine Anwendung. Jedoch kann der hinter dieser Regelung stehende Gedanke auch im Betreuungsrecht Berücksichtigung finden. Es geht dabei darum, dass von einem Vormund, der sich beharrlich weigert, den Anordnungen des Gerichtes Folge zu leisten, auch insgesamt keine für den Mündel interessendienliche Tätigkeit zu erwarten ist, was bei einem Betreuer zu einer Entlassung nach § 1908 b Abs. 1 BGB als letzter Aufsichtsmaßnahme des Gerichtes führen dürfte (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz 40).
    
====Ausnahmen ====
 
====Ausnahmen ====
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Die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:
 
Die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:
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*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§§ 1908 i I i.V.m. 1837 III S. 2, 1900 I BGB); auf den Betreuungsverein gilt das Gleiche wie für den Verein, der nach § 1791 a Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führt; vgl. Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 33
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*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§§ 1908 i I i.V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 1 BGB); auf den Betreuungsverein gilt das Gleiche wie für den Verein, der nach § 1791 a Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige führt; vgl. Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 33
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*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§§ 1908 i I i. V.m. 1837 III S. 2, 1900 IV BGB); für die Betreuungsbehörde gilt das Gleiche wie für das Jugendamt als Amtsvormund (§§ 1791b, c, 55 ff. SGB-VIII; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 31)
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*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§§ 1908 i I i. V.m. 1837 III S. 2, 1900 Abs. 4 BGB); für die Betreuungsbehörde gilt das Gleiche wie für das Jugendamt als Amtsvormund (§§ 1791b, c, 55 ff. SGB-VIII; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 31)
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*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1900 II BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1900 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).
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*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1900 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1900 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).
    
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1897 II, 1908 g I BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]] (ebenfalls § 1897 II BGB), gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).
 
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1897 II, 1908 g I BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]] (ebenfalls § 1897 II BGB), gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).

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