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==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
 
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==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht==
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Das Betreuungsgericht [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
 
Das Betreuungsgericht [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
 
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
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===Versicherungspflicht (§ 1837 II S. 2)===
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===Versicherungspflicht===
    
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden.  
 
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Eine Pflicht zum Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] ist in den genannten Bestimmungen nicht zu finden.  
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Reguvis-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 2009]
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===weitere Literatur===
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*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65
 
*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65
 
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
 
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93

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