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Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 III). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen.  
 
Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1840 III). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen.  
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Die Abstände der [[Rechnungslegung]] kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 IV), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.).
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Die Abstände der [[Rechnungslegung]] kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen (§ 1840 IV), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des [[Betreuervergütung|Vergütungsantrags]] mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können (§ 56g II FGG, vgl. dortige Komm. Rz 18 ff.).
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Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der Vereinsbetreuer, der Behördenbetreuer, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1900) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das VormG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
    
Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
 
Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre (§ 1854 II). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
    
===Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen:====
 
===Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen:====

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