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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
 
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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===Vormundschaftsgerichtliche (betreuungsgerichtliche) Genehmigungen:===
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===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===
    
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.
 
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.
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In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
 
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
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'''AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00'''
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Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.
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'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
    
===Bestellung eines Gegenbetreuers===
 
===Bestellung eines Gegenbetreuers===
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Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
    
====Voraussetzungen====
 
====Voraussetzungen====
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====Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung====
 
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung====
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[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§ 20 I FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 57 I Nr. 6 FGG, §§ 59, 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung (§ 24 I Nr. 1 FGG; ab 1.9.2009 nur noch eine Kann-Regelung, siehe § 64 Abs. 3 FamFG).
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[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).
    
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====
 
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====
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===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1890, 1892)===
 
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1890, 1892)===
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Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die Rechenschaftspflicht am Ende der Betreuung (§ 1890) und die Rückgabe des Betreuerausweises (§ 1893), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37).  
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Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die [[Schlussrechnung|Rechenschaftspflicht]] am Ende der Betreuung (§ 1890) und die Rückgabe des [[Betreuerausweis]]es (§ 1893), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37).  
    
Das Gericht kann nur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99). Der Adressat der Rechenschaftspflicht (der ehemalige Betreute, bei Todesfall des Betreuten seine Erben bzw. bei Betreuerwechsel der neue Betreuer) kann jedoch auf die Rechenschaft verzichten.
 
Das Gericht kann nur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99). Der Adressat der Rechenschaftspflicht (der ehemalige Betreute, bei Todesfall des Betreuten seine Erben bzw. bei Betreuerwechsel der neue Betreuer) kann jedoch auf die Rechenschaft verzichten.
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erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet.  
 
erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet.  
 
Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.
 
Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.
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'''Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 ''':
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Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.
    
'''OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09''', FGPrax 2009, 226:
 
'''OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09''', FGPrax 2009, 226:
    
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
 
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
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# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
    
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:
 
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:
    
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.
 
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10''', FamRZ 2012, 1312:
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Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 2009]
    
===weitere Literatur===
 
===weitere Literatur===
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*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65
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*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
 
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664  
 
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664  
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*Engelfried: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 137
 
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441  
 
*Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441  
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_9.pdf#Page=67 Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 (PDF)]
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*Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=67 Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 (PDF)]
 
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5
 
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5
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*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150
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*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
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*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
  

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