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Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
    
====Voraussetzungen====
 
====Voraussetzungen====
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*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19
 
*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
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*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
  

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