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In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
 
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
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'''AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00'''
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Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.
    
'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):
 
'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):
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Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
    
====Voraussetzungen====
 
====Voraussetzungen====
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# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
 
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
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# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
    
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:
 
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 2009]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 2009]
    
===weitere Literatur===
 
===weitere Literatur===
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*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65
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*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
 
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664  
 
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664  
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*Engelfried: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 137
 
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
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*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5
 
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5
 
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150
 
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150
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*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
 
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161
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*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
 
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185
  

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