Ausschließlichkeitserklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung==
 
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Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.
 
Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.
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==Weblinks==
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[https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-der-betreute-im-prozess-51-53-170a-zpo-ii-ausschliesslichkeitserklaerung-53-abs2-zpo-nf_idesk_PI17574_HI15456611.html Kommentierung von Kurze in Haufe.de]
  
 
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Aktuelle Version vom 22. März 2024, 16:25 Uhr

Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.

Allgemeines

Die vom Betreuer ausgesprochene Ausschließlichkeitserklärung ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.

Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber Behörden abgegeben werden. In Bußgeldsachen und Strafprozessen gelten die Regelungen nicht.

Hintergrund

Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer alleine ggü der Behörde bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen.

Keine „automatische“ Handlungsunfähigkeit mehr-

Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw prozessunfähig angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so.

Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung

Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner Geschäftsfähigkeit veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.

Weblinks

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