Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 18. September 2020, 16:54 Uhr

Für eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann ein Betreuer durch das Betreuungsgericht nach deutschem Recht bestellt werden (es ist aber auch eine Bestellung nach dem entsprechenden Heimatrecht möglich). Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist die deutsche Betreuerbestellung vorzuziehen.

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Rechtsgrundlage: Art. 24 EGBGB:

Art. 24 EGBGB- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.

(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.

(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.

Internationale Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 99, 104 FamFG) für:

Richterzuständigkeit

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Rechtspflegergesetz ist dem Richter des Betreuungsgerichtes stets die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates vorbehalten.

Rechtsprechung:

LG Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2015, 8 T 9/15:

  1. Die Entscheidung eines Rechtspflegers über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Angehörigen eines fremden Staates ist nichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
  2. Auf die Nichtigkeit kann sich derjenige, der die Abwesenheitspflegschaft angeregt hat, nur berufen, wenn er beschwerdebefugt ist.

Konsularische Vertretung ausländischer Betroffener

Entsprechend Art 36 und 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl.1969 II S. 1585 sowie 1971 II S. 1285) muß die konsularische Vertretung des Heimatstaates informiert werden, wenn für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung erfolgt (Rausch: Betreuung bei Auslandsbezug; BtPrax 2004, 137, 140 f.).

Das Konsulat hat sogar ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein.

Unterbleibt die konsularische Hilfe, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (analog BVerfG vom 19.09.2006, 2 BvR 2115/01 , 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03 = NJW 2007, 499; NJW-Spezial 2007, 89) sowie BGH FGPrax 2010, 212 und BGH FGPrax 2011, 99= NVwZ 2011, 320 (Ls.).

Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).

Rechtsprechung zur Vergütung

OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) = BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180 sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08:

Die (pauschale) Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11, FamRZ 2013, 894 = Rpfleger 2013, 451:

Zur Vergütung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis der Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2013, 6 UF 344/11, FamRZ 2013, 1160:

  1. Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
  2. Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.

Siehe auch

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

wiss. Arbeiten

Zeitschriftenbeiträge

Weblinks

Broschüren zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen

Formulare

Sonstiges