Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Richterzuständigkeit==
 
==Richterzuständigkeit==
  
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Rechtspflegergesetz ist dem Richter des Betreuungsgerichtes stets die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates vorbehalten.  
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Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Rechtspflegergesetz ist dem [[Betreuungsrichter|Richter]] des Betreuungsgerichtes stets die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates vorbehalten.  
  
 
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Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).  
 
Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).  
  
Text des Abkommens: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/wuek_24-04-1963.htm
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*[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue02.html Text des Wiener Übereinkommens]
  
==Rechtsprechung zur Vergütung==
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==Rechtsprechung==
  
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) =  BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180  sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08''':
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) =  BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180  sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08''':
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# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
 
# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
 
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.
 
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 29.12.2021, 87 T 285/20, 87 T 290/20'''
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden.
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'''OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2022, 18 A 91/22'''
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# Auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch eine Anordnung gestützt werden, sich von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen.
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# Ein Ausländer ist nicht allein deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren enthoben, weil er unter Betreuung steht. Es ist die ureigene Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Ansonsten ist der Betroffene selbst für seine Angelegenheiten verantwortlich.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuung_von_Migranten_399291.html Lünsmann: Betreuung von Migranten] (derzeit vergriffen)
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/betreuung-von-menschen-mit-migrationshintergrund-1/ Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund]
  
 
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Gojowczyk: Betreuungsverfahren mit Auslandsberührung; FamRZ 2020, 1615
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*Karadeniz: Interkulturelle Kompetenz - Basisqualifikationen auch für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer; BtPrax 2016, 60
 
*Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
 
*Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Kiermeier_Migranten_99.pdf Kiermeier: Betreuung für Migranten und Migrantinnen; BtPrax 1999, 163 (PDF)]
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*Kiermeier: Betreuung für Migranten und Migrantinnen; BtPrax 1999, 163
 
*Rausch: Betreuung bei Auslandsbezug; BtPrax 2004, 137
 
*Rausch: Betreuung bei Auslandsbezug; BtPrax 2004, 137
 
*[http://www.itb-ev.de/images/stories/dokumente/ITB-Publikationen/Ifamz%202010-06.pdf Rechtliche Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund. Anforderungen und Best-Practice-Modell. In: iFamZ 06/2010. S. 343 (PDF)]
 
*[http://www.itb-ev.de/images/stories/dokumente/ITB-Publikationen/Ifamz%202010-06.pdf Rechtliche Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund. Anforderungen und Best-Practice-Modell. In: iFamZ 06/2010. S. 343 (PDF)]
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*Winzenried: Rechtliche Betreuung von Flüchtlingen - Besonderheiten und Herasuforderungen; BtPrax 2016, 54
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/2643.pdf dito (weitere Übersetzung, PDF)]
 
*[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/2643.pdf dito (weitere Übersetzung, PDF)]
 
*[http://www.itb-betreuungsverein.de/ Institut für transkulturelle Betreuung Hannover]
 
*[http://www.itb-betreuungsverein.de/ Institut für transkulturelle Betreuung Hannover]
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/bericht-migranten,property=source.pdf Bericht: Qualität und Kompetenz in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten, Hamburg 2006]
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*[http://www.bgt-ev.de/leuchtturm2.html Leuchtturmprojekt des BGT - Betreuung von Migrantinnen und Migranten]
*[http://www.vgt-ev.de/leuchtturm2.html Leuchtturmprojekt des VGT - Betreuung von Migrantinnen und Migranten]
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*[http://www.internationales-betreuungsrecht.de/category/turkei Hinweise zum türkischen Betreuungsrecht]
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/9e/00/00/leitfaden_tuerkisch.pdf Leitfaden für Angehörige psychiatrischer Patienten auf Türkisch (PDF)]
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*[http://www.internationales-betreuungsrecht.de/category/italien Hinweise zum italienischen Betreuungsrecht]
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*[http://www.internationales-betreuungsrecht.de/category/osterreich Hiwneise zum österreichischen Sachwalterrecht]
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*[http://www.internationales-betreuungsrecht.de/category/spanien Hinweise zum spanischen Betreuungsrecht]
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*[http://www.internationales-betreuungsrecht.de Übersicht über die Regelungen zahlreicher Staaten zum Erwachsenenschutz]
  
 
==Broschüren zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen==
 
==Broschüren zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen==
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*[http://www.hamburg.de/betreuungsrecht/veroeffentlichungen/2832758/ich-sorge-vor-mehrsprachig/ Vorsorgebroschüre mehrsprachig]
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*[http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=28043&article_id=96727&_psmand=13 Broschüren mehrsprachig]
 
*[http://www.lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/downloads/Soziales/Betreuungsbehoerde/englisch_rechtliche_betreuung.pdf Englisch]
 
*[http://www.lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/downloads/Soziales/Betreuungsbehoerde/englisch_rechtliche_betreuung.pdf Englisch]
 
*[http://www.lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/downloads/Soziales/Betreuungsbehoerde/franzoesisch_rechtliche_betreuung.pdf Französisch]
 
*[http://www.lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/downloads/Soziales/Betreuungsbehoerde/franzoesisch_rechtliche_betreuung.pdf Französisch]
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*[http://www.psh-bochum.de/ownloads/dokumente/BetreuungsdrechtPersisch.pdf Persisch/iranisch]
 
*[http://www.psh-bochum.de/ownloads/dokumente/BetreuungsdrechtPersisch.pdf Persisch/iranisch]
 
*[http://www.psh-bochum.de/ownloads/dokumente/BetreuungsdrechtGriechisch.pdf Griechisch]
 
*[http://www.psh-bochum.de/ownloads/dokumente/BetreuungsdrechtGriechisch.pdf Griechisch]
 
  
 
==Formulare==
 
==Formulare==
*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/Anlagen/Betreuungsrecht_Formulare_Uebersicht_Sprachen.html (Formulare in deutsch/russischer und deutsch/türkischer Sprachfassung (BMJ)]
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*[http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Anlagen/Betreuungsrecht_Formulare_Vollmachten_Tuerkisch.html (Formulare in deutsch/russischer und deutsch/türkischer Sprachfassung (BMJ)]
  
 
==Sonstiges==
 
==Sonstiges==

Aktuelle Version vom 16. Mai 2022, 08:25 Uhr

Für eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann ein Betreuer durch das Betreuungsgericht nach deutschem Recht bestellt werden (es ist aber auch eine Bestellung nach dem entsprechenden Heimatrecht möglich). Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist die deutsche Betreuerbestellung vorzuziehen.

Reisepass.jpg

Rechtsgrundlage: Art. 24 EGBGB:

Art. 24 EGBGB- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.

(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.

(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.

Internationale Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 99, 104 FamFG) für:

Richterzuständigkeit

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Rechtspflegergesetz ist dem Richter des Betreuungsgerichtes stets die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates vorbehalten.

Rechtsprechung:

LG Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2015, 8 T 9/15:

  1. Die Entscheidung eines Rechtspflegers über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Angehörigen eines fremden Staates ist nichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
  2. Auf die Nichtigkeit kann sich derjenige, der die Abwesenheitspflegschaft angeregt hat, nur berufen, wenn er beschwerdebefugt ist.

Konsularische Vertretung ausländischer Betroffener

Entsprechend Art 36 und 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl.1969 II S. 1585 sowie 1971 II S. 1285) muß die konsularische Vertretung des Heimatstaates informiert werden, wenn für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung erfolgt (Rausch: Betreuung bei Auslandsbezug; BtPrax 2004, 137, 140 f.).

Das Konsulat hat sogar ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein.

Unterbleibt die konsularische Hilfe, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (analog BVerfG vom 19.09.2006, 2 BvR 2115/01 , 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03 = NJW 2007, 499; NJW-Spezial 2007, 89) sowie BGH FGPrax 2010, 212 und BGH FGPrax 2011, 99= NVwZ 2011, 320 (Ls.).

Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).

Rechtsprechung

OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) = BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180 sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08:

Die (pauschale) Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11, FamRZ 2013, 894 = Rpfleger 2013, 451:

Zur Vergütung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis der Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2013, 6 UF 344/11, FamRZ 2013, 1160:

  1. Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.
  2. Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.

LG Berlin, Beschluss vom 29.12.2021, 87 T 285/20, 87 T 290/20

Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden.

OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2022, 18 A 91/22

  1. Auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch eine Anordnung gestützt werden, sich von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen.
  2. Ein Ausländer ist nicht allein deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren enthoben, weil er unter Betreuung steht. Es ist die ureigene Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Ansonsten ist der Betroffene selbst für seine Angelegenheiten verantwortlich.

Siehe auch

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Weitere Bücher

wiss. Arbeiten

Zeitschriftenbeiträge

Weblinks

Broschüren zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen

Formulare

Sonstiges