Aufwandspauschale: Unterschied zwischen den Versionen

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==Formulare für Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale==
 
==Formulare für Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale==
  
*[http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/fe50/AG-Aufwandspauschale-Vordruck.doc Antrag zur Zahlung der Aufwandspauschale (Winword-Datei) ]
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*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C9937433_L20.pdf Antrag auf Aufwandspauschale (PDF)]
 
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/antrag_aufwendungsersatz.pdf Antrag für Aufwandspauschale oder Auslagenersatz nach Einzelabrechnung]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/antrag_aufwendungsersatz.pdf Antrag für Aufwandspauschale oder Auslagenersatz nach Einzelabrechnung]

Version vom 18. März 2008, 22:51 Uhr

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Allgemeines

Für ehrenamtliche Betreuer, die keine Vergütung beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen § 1835a BGB. Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.7.2004 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung nach § 5 JVEG von 323 Euro (zuvor 312 Euro).

Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die Aufwendungen einzeln (gem. § 1835 BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über 323 Euro jährlich liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.

Der § 1835a BGB gilt unmittelbar für die Ansprüche von Vormündern von Minderjährigen. Über § 1915 BGB gilt er auch für Pflegschaften aller Art (Ergänzungspflegschaften, Abwesenheitspflegschaften und Nachlasspflegschaften, allerdings nicht für Verfahrenspflegschaften) sowie über § 1908 i BGB auch für die Betreuungen Volljähriger. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der gesetzlichen Vertretung sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird).

Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des § 1835a BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt ehrenamtlich ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Der Verweis in § 1835a BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass für Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, Behördenbetreuungen nach § 1900 Abs. 4 BGB sowie für Vereinsvormundschaften und Pflegschaften nach § 1791 a BGB sowie für Vereinsbetreuungen nach § 1900 Abs. 1 BGB diese Bestimmungen nicht gilt.

Auch der persönlich bestellte Vereinsbetreuer und der persönlich bestellte Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) haben diesen Anspruch nicht, da die spezifischen Anspruchsregelungen dieser Personen ebenfalls nicht auf den § 1835a BGB verweisen.

Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 1836 BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB (sog. Ermessensvergütung) erhält oder um einen sog. Berufsbetreuer handelt, der für alle seine Betreuungen die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem VBVG beansprucht.

Mehrere betreute Personen

Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1836 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.

Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne der § 1836c und § 1836d BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.

Zeiträume/Zeitpunkte

Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das Rechnungsjahr (§ 1840 BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.

Wirksamkeit der Betreuerbestellung

Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach § 69a Abs. 3 FGG mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft. Das Gericht kann jedoch nach § 69 a Abs. 3 Satz 2 FGG die sofortige Wirksamkeit anordnen (siehe auch bei der einstweiligen Anordnung § 69 f Abs. 4 FGG). Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der Verpflichtungserklärung des Betreuers nach § 69 b Abs. 1 FGG oder das Datum, welches in der Betreuerurkunde gem. § 69b Abs. 2 FGG vermerkt ist.

Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der Betreuerbestellung der Anspruch auf die Aufwandspauschale.

Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten bzw. der Zeitpunkt der Entlassung des Betreuers aus seinem Amt.

Hier kann es den Fall geben, dass kein volles Betreuerjahr zustande kommt, insbesondere gilt dies für Verhinderungsbetreuer. Dieser Fall ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Wird das Betreueramt vor Ablauf des jeweiligen Jahres beendet, so ist eine entsprechend gekürzte Aufwandsentschädigung bei der Amtsbeendigung fällig.

Altfälle

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu erörtern, wann erstmals ein Anspruch auf die Aufwandspauschale in den Fällen besteht, in denen am 1. 1. 1992 (Inkrafttreten der Regelung) die Vormundschaft/Pflegschaft bereits bestand, also ggf. nach den Übergangsbestimmungen als Betreuung weitergeführt wurde. Nach einer Rechtsauffassung kann in diesem Falle der Betreuer bereits während des Jahres 1992 und nicht erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres die Aufwandspauschale in voller Höhe für das zurückliegende Abrechnungsjahr, gerechnet ab dem wiederkehrenden Datum der Bestellung, beantragen.

Nach anderer Auffassung kann die Aufwandspauschale in den sogen. Altfällen erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes, also zum 1. 1. 1993 beansprucht werden. Gegen die letztgenannte Auffassung spricht jedoch, dass der Betreuer nicht zu diesem Zeitpunkt bestellt wurde; dass frühere Vormundschaften und Pflegschaften zum 1. 1. 1992 in Betreuungen übergeleitet wurden (Art. 7, § 1 BTG), ist nicht mit der Bestellung gleichzusetzen; anderenfalls ergäbe sich auch eine nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Vormündern und Pflegern Minderjähriger und Betreuern Volljähriger. Außerdem würde hierbei entgegen der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers das Abrechnungsjahr für die Aufwandspauschale in den Altfällen mit dem Kalenderjahr enden.

Kostenrechtsänderungsgesetz 1994/Betreuungsrechtsänderungsgesetz

Ähnlich war die Frage zu bewerten, in welcher Höhe die Aufwandspauschale in den Fällen zu zahlen ist, in denen der Zeitpunkt 1. 7. 1994 überschritten wurde.

Bekanntlich wurde zu diesem Zeitpunkt durch das Kostenrechtsänderungsgesetz der Stundenhöchstsatz der Zeugenentschädigung von 20 auf 25 DM erhöht. Dies hat auch eine Änderung der Höhe des pauschalen Aufwendungsersatzes von seinerzeit 300 DM jährlich auf 375,-- DM zur Folge. Während vereinzelt von Gerichten die Auffassung vertreten wird, dass in diesem Fall der jeweils zu zahlende Pauschalbetrag auf einen Teilbetrag für die Zeit vom 1. 7. und auf einen Teilbetrag für die Zeit nach dem 1. 7. 1994 aufzusplitten ist, erscheint diese Rechtsauffassung nicht richtig. Da im Kostenrechtsänderungsgesetz keine Übergangsregelung enthalten ist, ist der neue Betrag von 375,-- DM für alle Betreuungsverhältnisse maßgebend, soweit der Fälligkeitstermin für die Aufwandspauschalen nach diesem Stichtag liegt. Eine anteilige Kürzung für Zeiträume vor dem 1. 7. 1994 kommt somit nicht in Betracht.

Nach der gleichen Auffassung ist bei allen Fällen, in denen die Pauschale nach dem 1.1.99 (Inkrafttreten des BtÄndG) zu beanspruchen ist, diese in voller Höhe von 600,--DM zu zahlen.

Verjährung und Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.

Verhältnis zum Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB

Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, dürfen die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM wird nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen werden können.

Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.98. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die Haftpflichtversicherungsprämien) ab.

Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.96 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59).

Euroumstellung

Die Aufwandspauschale machte 2001 das 24fache des Stundenhöchstsatzes der Zeugenentschädigung von seinerzeit 25 DM/Std. aus. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.8.2000 erhöht sich der Stundenhöchstsatz für Zeugen (§ 2 ZSEG) ab 1.1.2002 auf 13 Euro. Aufgrund dessen beträgt die Aufwandspauschale ab 1.1.2002 somit 312 Euro und ab 1.7.2004 323 Euro.

Steuerpflicht der Aufwandspauschale

Seit Jahren steht die Frage im Raum, ob die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB von bislang 312 Euro, ab 1.7.2004 323 Euro eine im Sinne des Einkommenssteuerrechtes zu versteuernde Einnahme darstellt oder nicht.

Obwohl durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 der Katalog der steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (die sog. „Übungsleiterpauschale“ von 1848 Euro/Jahr) um den Begriff des Betreuers erweitert wurde, handele es sich hierbei nicht um den Betreuer i. S. d. Betreuungsrechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist (BT-Drs. 14/2070, S. 16).

Eine Steuerbefreiung als Aufwendungsersatz gem. § 3 Nr. 12 EStG scheide ebenfalls aus, weil die gezahlten Beträge nicht als separater Posten im Haushaltsplan ausgewiesen seien und ehrenamtliche Betreuer keine “öffentlichen Dienste” im Sinne der Vorschrift leisten würden, da sie trotz Bestellung durch das Vormundschaftsgericht nicht im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen (FG Kiel EFG 2003, 1595). Das Bundesfinanzministerium vertrat in einem Antwortschrieben vom 7.5.2001 – IV C – S 2121 – 51/01 – ebenfalls die obige Auffassung.

Insgesamt zeigen die genannten Ausführungen einen mangelnden Willen, den ehrenamtlichen Betreuern in der Weise entgegenzukommen, wie anderen bürgerschaftlich engagierten Menschen. Eine Ergänzung des Katalogs der steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG wird derzeit (April 2007) im Bundestag diskutiert, ist aber noch nicht endgültig entschieden.

Strittig war bislang allerdings auch die Frage, was für eine Einkommensart im Steuerrecht die Aufwandspauschale darstellt. Bekanntlich läuft bez. der Einnahmen der Berufsbetreuer derzeit vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren, das sich mit der Frage befasst, ob deren Vergütungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sind (IV R 26/03).

Für ehrenamtliche Betreuer hat nun ein Erlass des Bayerischen Finanzministeriums vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 Klarheit gebracht. Er ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder abgestimmt und unten abgedruckt.

Hiernach handelt es sich bei der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Die Aufwandspauschale fällt somit nicht unter die allgemein üblichen Einnahmearten Nichtselbstständige Arbeit, Selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Fortwirtschaft, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen.

Für die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gibt es eine eigene Freigrenze. Sie beträgt jährlich 256 Euro. Dies hätte zur Folge, dass ehrenamtliche Betreuer, um diese Freigrenze zu unterschreiten, jährlich mindestens 56,01 Euro (bei 312 Euro Pauschale) bzw. 67,01 Euro (bei 323 Euro Pauschale) an konkreten Einzelaufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen müssten, da Werbungskosten bei dieser Einkommensart (ähnlich wie bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit) abgezogen werden können (mit der Einschränkung, das kein „Minus“-Einkommen möglich ist). Diese Pflicht zur, wenn auch vereinfachten, Buchführung konterkariert bekanntermaßen den Sinn der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB, der nach dem Willen des BtG-gesetzgebers den ehrenamtlichen Betreuer gerade davon entlasten sollte, Belege über meist geringfügige Aufwendungen zu sammeln (BT-Drucks. 11/4528, S. 69 und 112).

In dem Erlass der Bayerischen Finanzministeriums wird hier ein Ausweg aufgezeigt: hiernach beständen keine Bedenken, die tatsächlichen Aufwendungen, die der Betreuer ja seit 1999 auch nicht mehr separat abrechnen kann, wenn sie im Einzelfall nicht geringfügig sind, auch ohne Nachweis pauschal mit 25 % der Pauschale anzusetzen.

Dies bedeutet, dass bei der bisherigen Pauschale von 312 Euro ein Betrag von 78 Euro und bei der neuen Pauschale von 323 Euro ein Betrag von 80,75 Euro abzuziehen wären. Hiermit bliebe die Restsumme mit 234 bzw. 242,25 Euro unterhalb der steuerlichen Freigrenze von 256 Euro.

Dies bedeutet für ehrenamtliche Betreuer (sowie deren Berater bei Betreuungsvereinen und –behörden): Führt der Ehrenamtliche lediglich EINE Betreuung und erhält er neben der Aufwandspauschale (§ 1835a) keine Ermessensvergütung (§ 1836 Abs. 3 BGB), ist er steuerlich auf der sicheren Seite. Bei der Führung von mehreren Betreuungen funktioniert dieses leider nicht, da die Summe von 256 Euro eine Freigrenze, kein Freibetrag ist. Daher muss der mehrfache Betreuer nach dieser Rechtsauffassung zur Vermeidung persönlicher Einkommenssteuerpflicht die konkreten Aufwendungen weiterhin gegenüber dem Finanzamt konkret nachweisen.

Außerdem ist auch beim Betreuer, der nur eine einzige Betreuung führt, eine Besonderheit zu beachten: hat der Betreuer nämlich andere Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG, kann es sein, dass dadurch die Freigrenze überschritten wird.

Wie bereits gesagt, zählen zu den anderen Einkünften nicht die bereits oben genannten Einkunftsarten, sondern, was geradezu wie Satire klingt, aber wahr ist, z.B. folgende Einkünfte (alle nach Schmidt, Einkommenssteuergesetz, 19. Aufl. 2000, § 22 Rdnr. 150 ff.): Vermittlungsprovisionen, Bestechungs- und Schmiergelder, Lösegeldforderungen aus Erpressungen sowie Entgelte für Geschlechtsverkehr (sog. „Dirnenlohn“).

Achtung: ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.

Der genannte Erlass im Wortlaut

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

(FinMin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177)

Nach § 1896 BGB ist für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuer kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i. H. von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen zum einen nicht als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Freistaats ausgewiesen sind und zum andern auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erfüllen (vgl. Schleswig-Holstein. FG vom 21. 8. 2003, EFG 2003 S. 1595). § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i. S. der Vorschrift vorliegt (vgl. R 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStr). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung i. S. von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie - nach Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften i. S. dieser Vorschrift - weniger als 256 € im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben.

Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz i. H. der tatsächlich angefallenen Kosten gem. § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z. B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 v. H. der pauschalen Aufwandsentschädigung (25 v. H. von 312 € = 78 €) berücksichtigt werden.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder ergangen.

Siehe auch unten unter Weblinks

Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen

Absatz 1 Anspruchsberechtigung

Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum Aufwandspauschale gewährt wurde: LG Koblenz FamRZ 2001, 1324

Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Aufwandspauschale betrifft nur die Person des Betreuers, nicht weitere Personen, z.B. den Ehegatten des Betreuers. Dieser hat ggf. Unterhaltszahlungen zur Finanzierung der Aufwandspauschale einzusetzen: LG Kleve, 4 T 410/01 vom 4.10.2001 (weitere Beschwerde wurde eingelegt); aufgehoben durch nachfolgenden Beschluss des OLG Düsseldorf.

Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226

Der Anspruch auf die Pauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund als Pflegeperson auch Pflegegeld nach § 39 SGB-VIII erhält: BayObLG FamRZ 10/2002, II = FamRZ 2002, 1222 = FPR 2003, 31

§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsbetreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht. Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre, berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen. Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd. Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird: OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2001 – 6 W 127/01, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ 2001, 1243

Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01

Das Vormundschaftsgericht trifft gegenüber dem ehrenamtliche Betreuer über die ihm zustehende Aufwandspauschale anlässlich seiner Bestellung bzw. seines Berichtes keine Belehrungspflicht. Vielmehr ist dieser selbst gehalten, sich über den Inhalt der Neuregelung zu erkundigen und seinen Antrag rechtzeitig zu stellen: LG Stuttgart vom 29.11.2001 2 T 334/01

Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 1.8.2006, RdLH 2006, 180

Pflegepersonen, denen gem. § 1630 III BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben Ansprüche nach § 1835a BGB. Einer Pflegerbestellung bedarf es nicht. Die Entschädigung ist vom Familiengericht festzusetzen: OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 187

Absatz 1 Höhe des Anspruchs

Aufwandsentschädigung gem. § 1835a wird 1999 in voller Höhe von 600,-- DM gezahlt (keine Kürzung für Zeiten in 1998): BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205

Abs. 1 Anspruchshöhe bei mehreren Betreuern

Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden: LG Gera 5 T 19/00 vom 3.2.2000; LG Kempten Rpfleger 2001, 348 = FPR 2002, 99; LG Münster BtPrax 2001, 220; a.A.: LG Berlin, Beschluss 87 T 178/95 vom 7.7.95, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/1995, S. 28 sowie LG Mönchengladbach BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559

Bei 2 ehrenamtlichen Betreuern (einer für den Verhinderungsfall) kann die Aufwandspauschale nur insgesamt in Höhe von 600 DM (ab 1.7.2004: 323 €) gewährt werden, und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit: LG Frankenthal BtPrax 2001, 88; LG Münster MDR 1996, 1262 ; OLG Köln Beschluss 16 Wx 168/03 vom 25.8.03

Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind: BayObLG BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312 und FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt/Main FGPrax 2002, 115 = OLG-Report Frankfurt 2002, 139; BayObLG BtPrax 2003, 184; LG Hannover JurBüro 2003, 102

Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind: OLG Zweibrücken MDR 2002, 396 = NJW-RR 2002, 651 = FamRZ 2002, 1061 = Rpfleger 2002, 312 = NJW-RR 2002, 651; AG Betzdorf FamRZ 2004, 486

Landgericht Stade am 19. 11. 2004 unter dem Geschäftszeichen 9 T 258/04 zur genannten Problematik

Absatz 4 Erlöschen des Anspruchs

Keine Anwendung der 15-Monatsfrist (§ 1835 I Satz 3 BGB für Ansprüche aus der Zeit vor 1.1.99 (unter Aufgabe alter gegenteiliger Auffassung): OLG Dresden FamRZ 2000, 314 =Rpfleger 2000, 160, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 315 =Rpfleger 2000, 65 sowie OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 559 = BtPrax 2000, 125 =Rpfleger 2000, 139, und LG Freiburg (Betreuungsrecht-Info LWV Württemberg 1/2000, S. 26), des gleichen für die Aufwandspauschale alten Rechtes BayObLG FamRZ 2000, 561

Für die vor dem 1.1.99 entstandenen Ansprüche auf Aufwandspauschale gilt die 30jährige Verjährungsfrist: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 = OLG-Report Frankfurt 2001, 315

Versäumung der Antragsfrist des § 1835a IV BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden: LG Koblenz FamRZ 2000, Heft 21, S. II = JurBüro 2001, 43 = BtPrax 2001, 88 = FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970

Versäumung der Antragsfrist des § 1835 a IV BGB kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen Hinweis des VormG über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278

Ausschlussfrist des § 1835a IV beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag und muss bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden: LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243

Ist eine Betreuung schon länger eingerichtet (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992) und wird für ein Kalenderjahr eine Aufwandspauschale beantragt, so ist fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entsteht der Anspruch des Betreuers und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres: LG Koblenz FamRZ 2002, 1291

Keine Treuwidrigkeit des Vormundschaftsgerichtes, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufandspauschale aufmerksam macht: LG Koblenz FamRZ 2006, 970

Sonstiges


Weblinks

Formulare für Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale