Aufhebung der Betreuung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Aufhebungen von Betreuungen

Grundsätzliches

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 69g FGG, ab 1.9.2009 § 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).

Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Gericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 69 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.

Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei Geistigbehinderten sicher oft erreicht werden kann, während es bei psychisch Kranken und Altersverwirten eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Vormundschaftsgericht anzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).

Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1908d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2007 in 28.819 Fällen, also bei rund 2 % aller bestehenden Betreuungen.

Liegen die Betreuungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird.

Betreuungsaufhebung auf Antrag

Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:

Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem Körperbehinderten i.S. des (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.

Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich

Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ((§ 1908d Abs. 2 BGB).

Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden ((§ 1908d Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines Bevollmächtigten, regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.

Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss ((§ 69 FGG).

Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren.

Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenkreis nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenkreise zu beantragen ((§ 1901 Abs. 5 BGB).

Das Gericht hat dies zu beschließen, falls es zu dem Schluss kommt, dass die Aufgabenkreise tatsächlich nicht (mehr) benötigt werden ((§ 1908d Abs. 1 BGB).

Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten

Auch angeordnete Einwilligungsvorbehalte ((§ 1903 BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind ((§ 1908d Abs. 4 BGB). Es gilt das oben Gesagte.

Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die Vermögenssorge ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.

Gerade die Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.

Rechtsprechung

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BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, 3Z AR 6/92

Ist ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung anhängig, so kann der Rechtspfleger weder um Übernahme der gesamten Betreuungssache ersuchen noch ein solches Ersuchen ablehnen noch einen diesbezüglichen Abgabestreit dem gemeinschaftlichen oberen Gericht vorlegen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92, BtE 1992/93, 146 mit Komm. Florentz S. 146 = FamRZ 1992, 859 = MDR 1992, 511 = NJW 1992, 1395 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = R&P 1992, 96

Im Verfahren über einen Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Betreuten jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein entsprechendes zeitnahes Gutachten nicht vorliegt (§ 12 FGG).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93, FamRZ 1994, 449

Der Abgabe einer Betreuungssache an das Gericht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten steht nicht entgegen, dass ein Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung noch nicht beschieden ist; dieser Antrag kann vielmehr die Abgabe sogar rechtfertigen.

BayObLG, Beschluss vom 21.10.1993, 3Z BR 243/93, FamRZ 1994, 324

Der Antrag auf Aufhebung der Betreuung enthält auch den Antrag auf Entlassung des Betreuers. Deshalb umfasst die Beschwerdeberechtigung eines Elternteils (§ 69g I FGG) auch einen Hilfsantrag auf Entlassung des Betreuers.

BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3Z BR 303/93, FamRZ 1994, 780

  1. Wird in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung vom Landgericht der Betreuer auch zum Verfahrenspfleger bestellt, so ist diese Bestellung zwar formell wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber in der Regel davon ausgehen, dass dem Betroffenen nur ein völlig ungeeigneter Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein solcher Fall führt regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
  2. Bei der Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeinstanz gemäß § 67 FGG erforderlich ist, ist grundsätzlich vom Standpunkt des Landgerichts auszugehen. Nur ausnahmsweise kann in solchen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich gewesen.
  3. Bei offensichtlich begründeter weiterer Beschwerde des Betroffenen selbst ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.

BayObLG, Beschluss vom. 21.07.1994, 3Z BR 170/94, FamRZ 1994, 1602

  1. Für ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften, wenn der Antrag abgewiesen und die Bestellung eines Betreuers nicht zugleich verlängert wird. Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts.
  2. Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vorgang Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist.

BayObLG, Beschluss vom 09.03.1995, 3Z BR 365/94, BayObLGR 1995,36 (LS)=BtPrax 1995,221=FamRZ 1995,1519 (LS)

Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb ist es bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.1995, 15 W 9/95, BtPrax 1995,221 =DAVorm 1996,73 =FamRZ 1995,1519

  1. Der Betroffene kann eine auf seinen Antrag angeordnete Betreuerbestellung unmittelbar mit der Beschwerde zum Landgericht anfechten. Das in § 1908d II BGB vorgesehene erstinstanzliche Verfahren, in dem auf den Aufhebungsantrag des Betroffenen zu prüfen ist, ob und inwieweit die Betreuung von Amts wegen aufrechtzuerhalten ist, steht dem nicht entgegen.
  2. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist auch, dass der Betroffene für die in Aussicht genommenen Aufgabenkreise nicht zu eigenverantwortlichen Entscheidungen in der Lage ist.

BayObLG, Beschluss vom 14.06.1995, 3Z BR 51/95, FamRZ 1996, 499

  1. Die Androhung, dass der Betroffene zwangsweise zur Untersuchung vorgeführt werden könne, ist anfechtbar, wenn das Verfahren nur die Aufhebung einer Betreuung oder einen Betreuerwechsel zum Gegenstand hat.
  2. . In diesem Verfahren ist die Anordnung der zwangsweisen Vorführung nicht zulässig.

BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995 - 3Z AR 47/95, FamRZ 1996, 511 [LS]

Darüber, durch welches Gericht die Betreuung zweckmäßigerweise geführt wird, kann grundsätzlich nicht befunden werden, wenn mangels Erledigung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Betreuung überhaupt fortzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Betreuung vom Betreuer gestellt wurde und es nach den Gegebenheiten nicht fern liegt, dass dem Antrag zu entsprechen ist. [LS.]

OLG Köln, Beschluss vom 07.10.1996 - 16 Wx 202/96, FamRZ 1997, 1293 = NJWE-FER 1997, 202 (LS) = NJW-RR 1997, 708 = OLGR 1997, 100:

Dem Betreuer steht gegen den Beschluss, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch " im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.

BayObLG, Beschluss vom 26.02.1997, 3Z BR 55/97, FamRZ 1998, 323 = FuR 1998,90

Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen solchen Antrag eines seit vielen Jahren psychisch erkrankten Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ablehnt, falls die letzte tatrichterliche Entscheidung erst knapp zwei Monate zurückliegt.

BayObLG, Beschluss vom 09.10.1997, 3Z BR 225/97, BayObLGZ 1997, 301 (Nr. 58)= BayObLGR 1998, 35 (LS)= FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435 = NJWE-FER 1998, 152

Der Vergütungsanspruch des Betreuers wird dadurch, dass die Betreuung entgegen § 1908d I Satz 1 zu lange aufrecht erhalten wurde, nicht berührt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1997, 25 Wx 80/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244 = BtPrax 1998,80

Der Betreuer hat kein Recht auf Fortbestand der Betreuung und hat daher grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 FGG, wenn die Betreuung aufgehoben wird. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden ist.

BayObLG, Beschluss vom 22.11.1999, 3Z BR 322/99:

Konkreten Hinweisen, dass die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen seien, hat das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Form es entsprechende Ermittlungen durchführt und Beweise erhebt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2000, 3Z BR 210/00, FamRZ 2001, 255 = MDR 2001, 94

Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuten gegen die Aufhebung der Betreuung. Wird die Betreuung aufgehoben, ist die Rechtsposition des Betreuten hierdurch negativ betroffen, da er die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung (vgl. Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rz. 49; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. Einf v § 1896 Rz. 1 ) verliert. Insoweit macht der Betroffene jedoch keine Beeinträchtigung geltend. Ziel der vom Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung eingelegten Beschwerde ist hingegen die Fortführung des im Zeitpunkt der Aufhebung noch anhängigen Beschwerdeverfahrens und letztlich die Feststellung, dass die Bestellung des Betreuers von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Soweit das Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung nicht in diesem Sinne, sondern damit begründet hat, dass deren Voraussetzungen weggefallen seien, erwächst dem Betroffenen hieraus kein Beschwerderecht.

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2000, 3Z BR 254/00; BtPrax 2001, 85

In dem die Betreuerbestellung betreffenden Verfahren erledigt sich die Hauptsache u.a. durch die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d I Satz 1 BGB. Eine nachträgliche Aufhebung der Betreuerbestellung durch das Beschwerdegericht kann den mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; OLG Hamm BtPrax 1995, 221/222) nicht rückwirkend beseitigen. Auch wird dadurch Rechtsgeschäften, die der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen getätigt hat (§ 1902 BGB), nicht der Boden entzogen.

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2002, 3Z BR 65/02, FamRZ 2003, 115 [LS]

Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung ist erneut ein Gutachten einzuholen, wenn die Erstellung des letzten Gutachtens lange zurückliegt (hier: ein Jahr und fünf Monate) oder eine erhebliche Veränderung seiner Tatsachengrundlage nahe liegt.

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004, 3Z BR 227/04, BayObLGR 2005,383 (LS)=BtPrax 2005,69 = FamRZ 2005,752 (LS)

Das Vormundschaftsgericht hat über den Fortbestand mit Verlängerung einer laufenden Betreuung nur dann zu entscheiden, wenn ein besonderer Anlass hierfür besteht. Diesen Anlass kann ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung bilden, es können aber auch neue Tatsachen sein, die dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis gelangen und darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers weggefallen sein könnten. Schließlich gibt das Herannahen des nach § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Zeitpunkts Anlass, über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden.

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004, 3Z BR 156/04, FamRZ 2005, 834

Lehnt das Gericht die Aufhebung der Betreuung ab und verlängert es gleichzeitig die Frist für deren Überprüfung, so ist die Beschwerde gegen die ursprüngliche Bestellung des Betreuers mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

OLG München, Beschluss vom 09.11.2005, 33 Wx 218/05, FamRZ 2006, 577 [LS] = BtPrax 2006, 33 = OLGR 2006, 263 = MDR 2006, 576:

Gegen die Aufhebung der Betreuung steht dem Betreuer kein Beschwerderecht zu.

OLG München, Beschluss vom 29.11.2005, 33 Wx 88/05, BtMan 2006, 47 (LS) = BtMan 2006, 110 (LS) = FamRZ 2006, 730 [LS.] = BtPrax 2006, 32 = MDR 2006, 759<

Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Beschwerdegericht die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, umfasst dies nicht auch die Entschädigung des Betreuers, die dieser für zuvor erbrachte Leistungen im Rahmen seines Aufgabenkreises von dem nicht mittellosen Betroffenen erhalten hat oder fordern kann.

OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, 33 Wx 176/05, BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 730 (LS) = NJW-RR 2006, 512 = OLGR 2006, 137:

  1. Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen dann nicht, wenn das Vormundschaftsgericht dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung nicht entsprechen will (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 323).
  2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zur Aufklärung, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, weil das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt und aus Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar sind.

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, 33 Wx 030/06, BtMan 2006, 112 (LS) = BtPrax 2006, 108 = FamRZ 2006, 1301 (LS) = NJOZ 2006, 2148 = OLGR 2006,344

  1. Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (OLG Köln v. 7.10.1996 – 16 Wx 202/96, OLGReport Köln 1997, 100 = NJW-RR 1997, 708). Ein Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Wird eine bestehende Betreuung auf Antrag des Betroffenen und mit Kenntnis des Betreuers aufgehoben, so kann der ehemalige Betreuer hiergegen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg vorgehen. Es fehlt insoweit an einer materiellen Rechtsbeeinträchtigung.
  2. Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung – z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers – zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf v. 6.11.1997 – 25 Wx 80/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244).

OLG Rostock, Beschluss v. 24.04.2006, 3 W 20/06, BtMan 2006, 162 (LS) = FamRZ 2006, 1630 [LSe] = OLGR 2006, 729

Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.

OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 3 W 54/06, BtMan 2007, 155 (Ls) = OLGR 2007, 404 = FamRZ 2007, 302 (LS)

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der vorläufigen Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich um eine teifgreifend in Grundrechte eingreifende Entscheidung. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2006, 16 Wx 203/06, BtMan 2007, 155 (Ls) = OLGR 2007, 410 = NotBZ 2008, 38

Der Beschluss über die Aufhebung der Betreuung wird erst mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam.

OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06, BtMan 2007, 106 (LS) = BtPrax 2007,81 = MDR 2007, 482 = OLGR 2007, 166 = FamRZ 2007, 743 = NJW-RR 2007, 1087

Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).

OLG München, Beschluss vom 28.07.2008, 33 Wx 164/08; FamRZ 2008, 2216 = FGPrax 2008, 209:

Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008; 16 Wx 149/08; FamRZ 2009, 724 = FGPrax 2009, 69:

Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der Betreuung durch Aufhebung

Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung unzulässig, da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das Gericht bei der Aufhebung der Betreuung nicht mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers entschieden hat, sich zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.

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