Aufhebung der Betreuung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Aufhebungen von Betreuungen

Grundsätzliches

Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 69g FGG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Vormundschaftsgericht dem Rechtsmittel nicht statt gibt. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).

Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 69 FGG). Vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.

Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei Geistigbehinderten sicher oft erreicht werden kann, während es bei psychisch Kranken und Altersverwirten eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Vormundschaftsgericht anzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).

Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1908d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2007 in 28.819 Fällen, also bei rund 2 % aller bestehenden Betreuungen.

Liegen die Betreuungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird.

Betreuungsaufhebung auf Antrag

Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:

Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem Körperbehinderten i.S. des (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.

Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich

Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ((§ 1908d Abs. 2 BGB).

Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden ((§ 1908d Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines Bevollmächtigten, regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.

Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss ((§ 69 FGG).

Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren.

Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenkreis nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenkreise zu beantragen ((§ 1901 Abs. 5 BGB).

Das Gericht hat dies zu beschließen, falls es zu dem Schluss kommt, dass die Aufgabenkreise tatsächlich nicht (mehr) benötigt werden ((§ 1908d Abs. 1 BGB).

Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten

Auch angeordnete Einwilligungsvorbehalte ((§ 1903 BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind ((§ 1908d Abs. 4 BGB). Es gilt das oben Gesagte.

Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die Vermögenssorge ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.

Gerade die Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.


Rechtsprechung

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1997, 25 Wx 80/97 : Der Betreuer hat kein Recht auf Fortbestand der Betreuung und hat daher grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 FGG, wenn die Betreuung aufgehoben wird. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden ist.

OLG Köln, Beschluss vom 07.10.1996, 16 Wx 202/96, FamRZ 1997, 1293: kein Beschwerderecht des Betreuers gegen die Aufhebung der Betreuung

Dem Betreuer steht gegen den Beschluss, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch " im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.11.1997, 25 Wx 80/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244: grundsätzlich kein Beschwerderecht des Betreuers gegen die Aufhebung der Betreuung:

Der Betreuer hat kein Recht auf Fortbestand der Betreuung und hat daher grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 FGG, wenn die Betreuung aufgehoben wird. Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden ist.

BayObLG, Beschluss v. 08.10.1997, 3Z BR 260/97, FamRZ 1998, 440: keine weitere Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung mit seinem Einverständnis

1. Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer mit seinem Willen aus dem Amt entlassen worden ist, ist die einfache Beschwerde gegeben.

2. Der Betreuer, der sein Einverständnis mit seiner Entlassung erklärt, ist durch die Entscheidung des Landgerichts, die diese Entlassung ausspricht, materiell nicht beschwert. Seine weitere Beschwerde gegen die Entlassung ist daher unzulässig.

BayObLG, Beschluss v. 26.02.1997, 3Z BR 55/97, FamRZ 1998, 323 :

Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen solchen Antrag eines seit vielen Jahren psychisch erkrankten Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ablehnt, falls die letzte tatrichterliche Entscheidung erst knapp zwei Monate zurückliegt.

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, 33 Wx 030/06

1. Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (OLG Köln v. 7.10.1996 – 16 Wx 202/96, OLGReport Köln 1997, 100 = NJW-RR 1997, 708). Ein Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Wird eine bestehende Betreuung auf Antrag des Betroffenen und mit Kenntnis des Betreuers aufgehoben, so kann der ehemalige Betreuer hiergegen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg vorgehen. Es fehlt insoweit an einer materiellen Rechtsbeeinträchtigung.

2. Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung – z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers – zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf v. 06.11.1997, 25 Wx 80/97 , OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244).


OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06

Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann dann ausreichend sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffene und der Betreuer im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam in einem Termin angehört werden. Im Falle der Aufhebung der Betreuung ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.


OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06

Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).

OLG München, Beschluss vom 28.07.2008, 33 Wx 164/08

Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.

Vordrucke

Weblinks