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'''BayObLG, Beschluss v. 08.10.1997, {{Rspr|3Z BR 260/97}}, FamRZ 1998, 440''': keine weitere Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung mit seinem Einverständnis
 
'''BayObLG, Beschluss v. 08.10.1997, {{Rspr|3Z BR 260/97}}, FamRZ 1998, 440''': keine weitere Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung mit seinem Einverständnis
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1. Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer mit seinem Willen aus dem Amt entlassen worden ist, ist die einfache [[Beschwerde]] gegeben.
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# Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer mit seinem Willen aus dem Amt entlassen worden ist, ist die einfache [[Beschwerde]] gegeben.
 
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# Der Betreuer, der sein Einverständnis mit seiner Entlassung erklärt, ist durch die Entscheidung des Landgerichts, die diese Entlassung ausspricht, materiell nicht beschwert. Seine weitere Beschwerde gegen die Entlassung ist daher unzulässig.
2. Der Betreuer, der sein Einverständnis mit seiner Entlassung erklärt, ist durch die Entscheidung des Landgerichts, die diese Entlassung ausspricht, materiell nicht beschwert. Seine weitere Beschwerde gegen die Entlassung ist daher unzulässig.
      
'''BayObLG, Beschluss v. 26.02.1997, {{Rspr|3Z BR 55/97}}, FamRZ 1998, 323 ''':
 
'''BayObLG, Beschluss v. 26.02.1997, {{Rspr|3Z BR 55/97}}, FamRZ 1998, 323 ''':
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'''OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, {{Rspr|33 Wx 030/06}} '''
 
'''OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, {{Rspr|33 Wx 030/06}} '''
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1. Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (OLG Köln v. 7.10.1996 – 16 Wx 202/96, OLGReport Köln 1997, 100 = NJW-RR 1997, 708). Ein Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Wird eine bestehende Betreuung auf Antrag des Betroffenen und mit Kenntnis des Betreuers aufgehoben, so kann der ehemalige Betreuer hiergegen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg vorgehen. Es fehlt insoweit an einer materiellen Rechtsbeeinträchtigung.  
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# Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (OLG Köln v. 7.10.1996 – 16 Wx 202/96, OLGReport Köln 1997, 100 = NJW-RR 1997, 708). Ein Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Wird eine bestehende Betreuung auf Antrag des Betroffenen und mit Kenntnis des Betreuers aufgehoben, so kann der ehemalige Betreuer hiergegen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg vorgehen. Es fehlt insoweit an einer materiellen Rechtsbeeinträchtigung.  
 
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# Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung – z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers – zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf v. 06.11.1997, {{Rspr|25 Wx 80/97}} , OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244).
2. Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung – z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers – zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf v. 06.11.1997, {{Rspr|25 Wx 80/97}} , OLGReport Düsseldorf 1998, 77 = FamRZ 1998, 1244).
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06'''
 
'''OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06'''
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Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter
 
Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter
 
kann dann ausreichend sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung  umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffene und der Betreuer im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam in einem Termin angehört werden. Im Falle der Aufhebung der Betreuung ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.
 
kann dann ausreichend sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung  umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffene und der Betreuer im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam in einem Termin angehört werden. Im Falle der Aufhebung der Betreuung ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.
      
'''OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, {{Rspr|33 Wx 248/06}} '''
 
'''OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, {{Rspr|33 Wx 248/06}} '''

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