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allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein
 
allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein
 
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
 
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008; 16 Wx 149/08:'''
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Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der
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Betreuung durch Aufhebung
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Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde wegen fehlender
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Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen die Anordnung
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der Betreuung unzulässig, da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für
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den Fall, dass sich das Gericht bei der Aufhebung der Betreuung nicht
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mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung
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auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das
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im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers entschieden hat, sich
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zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.
    
==Vordrucke==
 
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