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# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
 
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
 
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
 
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
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'''AG Lübeck, Beschluss vom 16.04.2012, 4 XVII H 13700''':
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Eine Betreuung ist auch dann gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, wenn sie sich wegen ihrer konsequenten Ablehnung durch den Betroffenen und der dadurch verbleibenden (eingeschränkten) Wirkungsmöglichkeiten für den Betreuer als übermäßige, sei es auch krankhaft verarbeitete Belastung für den Betroffenen darstellt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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