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[[Bild:Aufhebungen.gif|thumb|300px|right|Aufhebungen von Betreuungen]]
 
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==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt ({{Zitat-dej|§|69g|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt. Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt ({{Zitat-dej|§|1908d|bgb}} BGB).
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Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt. Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).
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Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden ({{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist ({{Zitat-dej|§|69|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.
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Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.
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Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Vormundschaftsgericht anzeigen ({{Zitat-dej|§|1901|bgb}} Abs. 5 BGB).  
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Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).  
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Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. ({{Zitat-dej|§|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2007 in 28.819 Fällen, also bei rund 2 % [[Betreuungszahlen|aller bestehenden Betreuungen]].
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Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1908d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen. Eine Betreuungsaufhebung erfolgte im Jahre 2008 in 31.647 Fällen, also bei rund 2 % [[Betreuungszahlen|aller bestehenden Betreuungen]].
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Liegen die [[Betreuungsvoraussetzung]]en nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist ab 1.9.2009 § 294 FamFG.
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Liegen die [[Betreuungsvoraussetzung]]en nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist seit 1.9.2009 § 294 FamFG.
    
==Betreuungsaufhebung auf Antrag==
 
==Betreuungsaufhebung auf Antrag==

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