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[[Bild:Aufhebungen.gif|thumb|300px|right|Aufhebungen von Betreuungen]]
 
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==Grundsätzliches==
 
==Grundsätzliches==
Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt. Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).
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Die [[Betreuerbestellung]] ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann immer [[Beschwerde]] gegen die Betreuung einlegen. Auch nahe Angehörige und die [[Betreuungsbehörde]] sind beschwerdeberechtigt (§ 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht dem [[Rechtsmittel]] nicht statt gibt. Fällt der [[Betreuungsvoraussetzung|Handlungsbedarf]] für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben (auch von Amts wegen, also ohne Antrag), was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).
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Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Betreuungsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.
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Ebenso kann der [[Betreuerwechsel|Betreuer gewechselt]] oder sein [[Aufgabenkreis]] erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das [[Betreuungsgericht|Gericht]] zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist (§ 286 FamFG, § 295 FamFG). Bei Beschlüssen vor dem 1.7.2005 betrug die Höchstdauer 5 Jahre.
    
Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).  
 
Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB).  
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Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG).
 
Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG).
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Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren. Derzeit wird politisch eine Verkürzung der Höchstfrist diskutiert.
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Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren.
    
=="Unbetreubarkeit"==
 
=="Unbetreubarkeit"==
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Eine persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen [[Sachverständigengutachten]]s entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124).
 
Eine persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen [[Sachverständigengutachten]]s entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124).
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'''BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21'''
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Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305).
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-43-aufhebung-wenn-eine-betreuung-nicht-mehr-gewollt-wird/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Aufhebung der Betreuung]
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*[https://youtu.be/hlZw7lGJIXM Youtube-Video (GEBEN) zur Aufhebung der Betreuung]
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*[https://youtu.be/Cu8sylYpZlc Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Aktenaufbewahrung]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Betreuungsaufhebung.pdf Antrag auf Aufhebung der Betreuung (PDF)]
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*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/13 Weiterer Antrag auf Betreuungsaufhebung]
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*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/13 Antrag auf Betreuungsaufhebung]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Betreuungsaufhebung.pdf Weiterer Antrag Betreuungsaufhebung (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Betreuungsaufhebung.pdf Weiterer Antrag Betreuungsaufhebung (PDF)]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/aenderungen_im_Betreuungsbedarf/1_Aufhebung_der_Betreuung_wegen_Zielerreichung.pdf Aufhebung der Betreuung wegen Zielerreichbung (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/aenderungen_im_Betreuungsbedarf/2_Aufhebung_der_Betreuung_wegen_anderer_Hilfen.pdf Aufhebung der Betreuung wegen anderer Hilfen (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/aenderungen_im_Betreuungsbedarf/3_Teilaufhebung_der_Betreuung_wegen_Zielerreichung.pdf Aufhebung einzelner Aufgabenkreise wegen Zielerreichung (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/aenderungen_im_Betreuungsbedarf/4_Teilaufhebung_der_Betreuung_wegen_anderer_Hilfen.pdf Aufhebung einzelner Aufgabenkreise wegen anderer Hilfen (PDF)]
      
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Schlussbericht.pdf Schlussbericht (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Schlussbericht.pdf Schlussbericht (PDF)]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/7___bergabeprotokoll.pdf Übergabeprotokoll (PDF)]
      
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/21580.html Margelisch: Aufhebung der Betreuung und Entlassung des Betreuers]
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*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/21580.html Margelisch: Aufhebung der Betreuung und Entlassung des Betreuers (Hausarbeit)]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]
  

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