Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB). | Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1901 Abs. 5 BGB). |