Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 15: Zeile 15:  
Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:
 
Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte:
   −
Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des ({{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen.
+
Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des ({{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen. Die Verfahrensvorschrift dazu ist § 294 FamFG. Diese sieht keine zwingende Anhörung vor, allerdings ist ein [[Sachverständigengutachten]] anzufertigen, wenn ein solches bei der Betreuerbestellung nicht vorlag.
    
===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich===
 
===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich===

Navigationsmenü