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Eine vom Betreuer erteilte Verfahrensvollmacht für ein Verwaltungsverfahren bleibt auch nach Aufhebung der Betreuung aufrechtbestehen (§ 14 Abs. 2 VwVfG NRW).
 
Eine vom Betreuer erteilte Verfahrensvollmacht für ein Verwaltungsverfahren bleibt auch nach Aufhebung der Betreuung aufrechtbestehen (§ 14 Abs. 2 VwVfG NRW).
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'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 296/12:'''
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'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012, XII ZB 296/12:''', FamRZ 2013, 285 = FGPrax 2013, 65 = NJW 2013, 945
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Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.
 
Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.
  

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