Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht. | Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht. |