Aufgabenkreis

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Achtung: ab 1.1.2023 stehen die Aufgabenbereiche in § 1815 BGB. „Alle Angelegenheiten“ ist als Aufgabenkreis nicht mehr zulässig. Über bisherige Anordnungen muss binnen eines Jahres entschieden werden.

Aufgabenkreise einer Betreuung

Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet werden, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten Betreuerpflichten. Sie werden in den Betreuerausweis aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".

Aus dem streng zu beachtenden Erforderlichkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. Entrümpelung der Wohnung des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).

Die konkreten Pflichten des Betreuers ergeben aus den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen, die nicht gesetzlich formuliert wurden und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden werden. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der Rechtsprechung zur Haftung des Betreuers wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten[1] gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet[2].

Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, Sozialhilfeleistungen zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenkreis Vermögenssorge, vertreten das LG Köln[3] und das OVG Münster[4] abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig[5]. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu[6].

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 06.07.2011, XII ZB 80/11, MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 (mit Anm. Sonnenfeld) = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 = LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:

  1. Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
  2. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.


Wichtige Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
  • Wohnungsangelegenheiten. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
  • Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des Bevollmächtigten bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
  • Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:

Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwa ngerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.

Alle Angelegenheiten

Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“ des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.

Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.

Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).

Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise (Postkontrolle) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die Sterilisation des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des Wahlrechtes. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.

Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden. Bis Ende 2023 müssen die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10, NJW-RR 2011, 2 = FGPrax 2010, 287 = FamRZ 2010, 1648:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.

BGH, Beschluss vom 07. 08.2013, XII ZB 223/13:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 7/19

Bei der Erweiterung des Aufgabenkreises auf “alle Angelegenheiten” gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist audrücklich zu prüfen, ob diese Erweiterung auch erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.

Weitere mögliche Aufgabenkreise

Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine Sterilisation, die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).

Teilbereiche der Vermögenssorge

  • Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/Sozialhilfe, sonstigen Sozialleistungen / Arbeitslohn;
  • Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
  • Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
  • Prüfung von Rechnungen/Abwehr von Ansprüchen Dritter;
  • Vertretung gegenüber Gläubigern/Schuldentilgung;
  • Prüfung und Regelung von Unterhaltspflichten;
  • Verwaltung/Verwertung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten ;
  • Vertretung bei Erbauseinandersetzungen;
  • Vertretung gegenüber Heimen, Abschluss von Heimverträgen; Regelung der Heimkosten;
  • Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);

Teilbereiche der Wohnungsangelegenheiten

Teilbereiche der Gesundheitssorge

Teilbereiche der Aufenthaltsbestimmung

Sonstige Bereiche

Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu Haftungstatbeständen nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.

Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).

Anderungen der Aufgabenkreise

Erweiterungen von Aufgabenkreisen
Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim Betreuungsgericht beantragen.

Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem Betreuungsgericht mitteilen.

Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.

Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die Aufhebung der Betreuung294 FamFG). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das Betreuungsverfahren293 FamFG).

Die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:

  1. diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
  2. der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche Heilbehandlungen, die Freiheitsentziehung oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93, BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:

  1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
  2. Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.

BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94, FamRZ 1995, 116

Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur auf Bereiche erweitert werden, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist.

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1996, 3 Z BR 178/96, BtPrax 1997, 72 = FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834

Zu den Voraussetzungen einer Betreuung für alle Angelegenheiten (siehe auch unter Wahlrecht).

BayObLG, Beschluss vom 12.03.1997- 3Z BR 47/97, BayObLGR 1997,45 (LS) = FamRZ 1998,452 = NJW 1997,2962 (LS) = NJW-RR 1997,967 = NJWE-FER 1997,228 (LS)

  1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
  2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
  3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.

BayObLG, Beschluss vom 25.09.1997, 3Z BR 276/97, BayObLGR 1998,11 = BtPrax 1998, 30 = FamRZ 1998, 453

Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der Anhörung durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.

BayObLG, Beschluss vom 28.01.1998, 3Z BR 370/97, FamRZ 1998, 1183

  1. Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
  2. Die Versäumung der gemäß § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des Einwilligungsvorbehalts.

BayObLG, Beschluss vom 13.02.1998, 4Z BR 14/98, FamRZ 1998, 922

Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde eingelegt hat.

BayObLG, Beschluss vom 10.03.1999, 3Z BR 70/99

Sind Besuche eines Verwandten (hier einer Schwester) für den Betreuten mit psychischen Belastungen und damit einer Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, kann es erforderlich sein, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Verwandten mit dem Betreuten zu erweitern.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610

Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).

Der Gesetzgeber hat dem Erforderlichkeitsgrundsatz für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von Sachverständigengutachten für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).

LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99:

Gehört zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.

BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00, BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98

Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge begründen.

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, 3Z BR 353/00, BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249 (LS) = NJWE-FER 2001,151

  1. Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
  2. Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
  3. Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2001, 3Z AR 50/01

Abgabe eines Betreuungsverfahrens, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, 3Z BR 125/01 NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513:

Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002; 3Z BR 396/01, BayObLGR 2002,265

Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffen krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002, 3Z BR 180/02, BayObLGR 2003, 9 (LS) = BtPrax 2003,38 = FamRZ 2003, 402

Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003, 3Z BR 75/03 :

Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2003, 5 W 79/03; FamRZ 2004, 1320 = FPR 2004, 264 = NdsRpfl 2004,43 = R&P 2003,161 (mit Anm. Marschner, S. 162) = NZM 2004, 198

  1. Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
  2. Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung " eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem Sozialhilferecht, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04, FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:

Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04, BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709:

Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07, BtPrax 2007, 268 (Ls) = MDR 2007, 1263 = FamRZ 2008, 187 (Ls.) = FGPrax 2007, 231 = NJW-RR 2008, 91:

Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08 ; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:

Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:

Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10, FamRZ 2010, 1762:

Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.

BGH, Beschluss vom 06.07.2011, XII ZB 80/11:

Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

BGH, Beschluss vom 23.01.2013, XII ZB 395:

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 · Az. 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13:

Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt. Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren" oder alle Angelegenheiten.

BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11, FGPrax 2013, 283 = NJW 2013, 3781:

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11, FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:

In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14':

  1. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 NJW 2014, 3445).
  2. In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378).

BGH, Beschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14:

Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.

BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12:

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.

BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15:

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15:

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17

Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.

BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18:

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20

Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten Betreuungsverfahrens sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der Aufgabenkreis des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.

BGH, Beschluss vom 15.12.2022, XII ZB 237/22

Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.

BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22

  1. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
  2. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - FamRZ 2021, 1737 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).
  3. Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).

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Weitere Literatur

  • Bienwald: Nichtiger Aufgabenkreis? FamRZ 2010, 172
  • Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185
  • Harm: Die "Angelegenheiten" einer volljährigen Person; Rpfleger 1988, 89
  • Harm: Die Personensorge im Betreuungsrecht; BtPrax 2005, 98
  • Hellmann: Wann liegt eine Betreuung für alle Angelegenheiten vor; BtPrax 1999, 229
  • Hoffmann: Personensorge; Nomos-Verlag 2009, ISBN 3832930728
  • Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
  • Staatsmann: Aufgabenkreise - Änderungsbedarf nach dem neuen Recht ; btr aktuell 2022, 43
  • Thar: Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
  • Walther: Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; BtMan 2008, 199

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Fußnoten

  1. BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192
  2. OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065
  3. LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567
  4. OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113
  5. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90
  6. BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18