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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26.02.1996, {{Rspr|16 Wx 47/96}}; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26.02.1996, 16 Wx 47/96'''; NJW-RR 1997, 451: Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
    
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
 
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96'''; BtPrax 1996, 230: Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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# Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
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# Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
   
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
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Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
 
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004], {{Rspr|8 W 239/04}}'''
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004], {{Rspr|8 W 239/04}}''', FPR 2004, 711
    
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

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