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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus.
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. Ab dem 1.1.2023 muss allerdings ausdrücklich die Freiheitsentziehung als ausdrücklicher Aufgabenbereich separat angeordnet werden.  
    
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
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==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach dem Bundesmeldegesetz und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von [[Personalausweis]]en ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
    
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
 
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
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Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
 
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
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Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der [[Gesundheitssorge]] dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
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'''OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020, 13 ME 85/20''':
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Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG liegt grundsätzlich nicht darin, dass einem Betreuer durch eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Zutritt zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 2 Abs. 3 NuWG, zu Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sowie zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Gestaltungsbereich des NuWG fallen, untersagt und er dadurch an der Wahrnehmung der ihm gerichtlich übertragenen Betreuungsaufgaben gehindert wird.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
 
*Coeppicus: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung... FamRZ 1992, 741
 
*Coeppicus: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung... FamRZ 1992, 741
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*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Deinert_Passrecht.pdf Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57 (PDF)]
 
* Harm: Die "Wohnungsauflösung"; Rpfleger 2002, 59
 
* Harm: Die "Wohnungsauflösung"; Rpfleger 2002, 59
* ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2/2012  
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* ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53
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*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
 
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, [[BtPrax]] 95, 165
 
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, [[BtPrax]] 95, 165

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