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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus.
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Bei [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigen]] unter rechtlicher Betreuung ist der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung sehr häufig angeordnet. Der Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und kündigt diese im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1907|bgb}} BGB. Auch die Veranlassung freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en Betreuter nach {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus. Ab dem 1.1.2023 muss allerdings ausdrücklich die Freiheitsentziehung als ausdrücklicher Aufgabenbereich separat angeordnet werden.  
    
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
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==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach dem Bundesmeldegesetz und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von [[Personalausweis]]en ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
    
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
 
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
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==Heimplatzsuche==
 
==Heimplatzsuche==
 
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Das LG Frankfurt/Oder ({{Rspr|19 T 529/02}}  v. 13.12.2002) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Vormundschaftsgericht war davon ausgegangen, dass [[Altenheim|Heimplatzsuche]] und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Vormundschaftsgerichte. Anzumerken ist, dass auch das Amtsgericht (...) in der Vergangenheit diese Auffassung geteilt hat. Anderenfalls wäre es nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer für Leistungen, die mit Umzug des Betreuten von (...) nach (...) zusammenhingen, Vergütung aus der Landeskasse erhielt.
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Das LG Frankfurt/Oder ({{Rspr|19 T 529/02}}  v. 13.12.2002) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass [[Altenheim|Heimplatzsuche]] und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum [[Aufgabenkreis]] der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. Anzumerken ist, dass auch das Amtsgericht (...) in der Vergangenheit diese Auffassung geteilt hat. Anderenfalls wäre es nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer für Leistungen, die mit Umzug des Betreuten von (...) nach (...) zusammenhingen, Vergütung aus der Landeskasse erhielt.
    
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.
 
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.
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'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 ''', MDR 1998, 432:  
 
'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 ''', MDR 1998, 432:  
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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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Die [[Unterbringung]] der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
    
==Freiheitsentziehende Unterbringung==
 
==Freiheitsentziehende Unterbringung==
    
Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
 
Die Durchführung [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] fällt in den [[Aufgabenkreis]] Aufenthaltsbestimmung. Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
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'''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
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Ein Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en "[[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der [[Unterbringung]] zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26.02.1996, {{Rspr|16 Wx 47/96}}; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26.02.1996, 16 Wx 47/96'''; NJW-RR 1997, 451: Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
    
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
 
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96'''; BtPrax 1996, 230: Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
 
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1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
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2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
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# Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
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# Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung  
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
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Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
 
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004], {{Rspr|8 W 239/04}}'''
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004], {{Rspr|8 W 239/04}}''', FPR 2004, 711
    
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.):
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07''', FamRZ 2007, 2107 (Ls.) = BtPrax 2007, 223:
    
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
 
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17'''
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Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der [[Gesundheitssorge]] dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
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'''OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020, 13 ME 85/20''':
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Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG liegt grundsätzlich nicht darin, dass einem Betreuer durch eine infektionsschutzrechtliche Anordnung der Zutritt zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach § 2 Abs. 3 NuWG, zu Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG sowie zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Gestaltungsbereich des NuWG fallen, untersagt und er dadurch an der Wahrnehmung der ihm gerichtlich übertragenen Betreuungsaufgaben gehindert wird.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
 
*Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
 
*Coeppicus: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung... FamRZ 1992, 741
 
*Coeppicus: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung... FamRZ 1992, 741
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*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Deinert_Passrecht.pdf Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57 (PDF)]
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* Harm: Die "Wohnungsauflösung"; Rpfleger 2002, 59
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* ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53
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*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
 
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, [[BtPrax]] 95, 165
 
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, [[BtPrax]] 95, 165
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_01_09.php BdB-Infos zur Heimplatzsuche als Teil der Aufenthaltsbestimmung]
   
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]  
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]  
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/heimgesetz.pdf Infobroschüre Heimvertrag (PDF)]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/heimgesetz.pdf Infobroschüre Heimvertrag (PDF)]
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*[http://www.polizei.nrw.de/artikel__60.html Infos zur Vermisstenanzeige (Polizei NRW)]
    
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