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Die Schutzvorschrift des § 1907 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1907 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404.
 
Die Schutzvorschrift des § 1907 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1907 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404.
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Auch die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden, ob sie stets in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten enthalten ist, ist nicht eindeutig. Ggf. sollte dies vorher mit dem Vormundschaftsgericht abgesprochen werden.
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Auch die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden, ob sie stets in den [[Aufgabenkreis]]en Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten enthalten ist, ist nicht eindeutig. Ggf. sollte dies vorher mit dem Vormundschaftsgericht abgesprochen werden.
    
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
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==Heimplatzsuche==
 
==Heimplatzsuche==
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02 v. 13.12.2002) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Vormundschaftsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Vormundschaftsgerichte. Anzumerken ist, dass auch das Amtsgericht (...) in der Vergangenheit diese Auffassung geteilt hat. Anderenfalls wäre es nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer für Leistungen, die mit Umzug des Betreuten von (...) nach (...) zusammenhingen, Vergütung aus der Landeskasse erhielt.
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Das LG Frankfurt/Oder ({{Rspr|19 T 529/02}}  v. 13.12.2002) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Vormundschaftsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Vormundschaftsgerichte. Anzumerken ist, dass auch das Amtsgericht (...) in der Vergangenheit diese Auffassung geteilt hat. Anderenfalls wäre es nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer für Leistungen, die mit Umzug des Betreuten von (...) nach (...) zusammenhingen, Vergütung aus der Landeskasse erhielt.
    
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.
 
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.
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Weitere Rechtsprechung:
 
Weitere Rechtsprechung:
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'''Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, AZ: 1 W 4/98: '''
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'''Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, {{Rspr|1 W 4/98}}: '''
    
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
 
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26. 02. 1996 - 16 Wx 47/96; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26.02.1996, {{Rspr|16 Wx 47/96}}; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
    
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
 
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
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'''LG Hildesheim, Beschluss v. 29. 05. 1996 - 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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'''LG Hildesheim, Beschluss v. 29.05.1996, {{Rspr|5 T 279/96}}; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
    
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/u_00046.htm OLG Hamm, Beschluss 1 Ws 373/00 vom 05.12.2000]''':
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/u_00046.htm OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000], {{Rspr|1 Ws 373/00}} ''':
    
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
 
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004 - 8 W 239/04]'''
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004], {{Rspr|8 W 239/04}}'''
    
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07:'''
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, {{Rspr|11 Wx 42/07}}:'''
    
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
 
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]  
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]  
*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/heimgesetz.pdf Infobroschüre Heimvertrag (PDF)]
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/heimgesetz.pdf Infobroschüre Heimvertrag (PDF)]
    
==Vordrucke==
 
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