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==Allgemeines==
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
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==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und den Landesgesetzen zu Personalausweisen auch die so genannte polizeiliche An- Ab- und Ummeldung (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach den Landesmeldegesetzen und den Landesgesetzen zu Personalausweisen auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
    
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 69 l FGG)
 
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 69 l FGG)
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Weitere Rechtsprechung:
 
Weitere Rechtsprechung:
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'''Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.98, AZ: 1 W 4/98: '''
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'''Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, AZ: 1 W 4/98: '''
    
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
 
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26. 2. 1996 - 16 Wx 47/96; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
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'''OLG Köln, Beschluss vom 26. 02. 1996 - 16 Wx 47/96; NJW-RR 1997, 451''': Grenzen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Betreuers
    
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
 
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.  
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'''LG Hildesheim, Beschluß v. 29. 5. 1996 - 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
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'''LG Hildesheim, Beschluss v. 29. 05. 1996 - 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt
    
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
 
1. Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.  
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des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
 
des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden.
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/u_00046.htm OLG Hamm, Beschluss 1 Ws 373/00 vom 5.12.2000]''':
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'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/u_00046.htm OLG Hamm, Beschluss 1 Ws 373/00 vom 05.12.2000]''':
    
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
 
Kein Bestimmungsrecht des Betreuers über Einwilligung zur bedingten Entlassung nach § 57 StGB aus der Strafhaft.
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'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004 - 8 W 239/04]'''
 
'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004 - 8 W 239/04]'''
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und [[Gesundheitsfürsorge]]" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohnungsauflösung]], [[Unterbringung]]
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[[Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohnungsauflösung]], [[Unterbringung]], [[Meldepflicht]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Rpfleger 1995, 45
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, BtPrax 95, 165
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*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer, [[BtPrax]] 95, 165
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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{{Quelle Wikipedia|Aufenthaltsbestimmungsrecht|20. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Aufenthaltsbestimmungsrecht&oldid=19183585}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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{{Quelle Wikipedia|Aufenthaltsbestimmungsrecht|20. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Aufenthaltsbestimmungsrecht&oldid=19183585}}

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