Anregung der Betreuerbestellung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/hersbruck/anregung_zur_bestellung_eines_betreuers.pdf Anregung einer Betreuerbestellung (PDF)]
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*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/hersbruck/anregung_zur_bestellung_eines_betreuers.pdf Anregung einer Betreuerbestellung Bayern (PDF)]
 
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf Anregung einer Betreuerbestellung NRW (PDF)]
 
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf Anregung einer Betreuerbestellung NRW (PDF)]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]
 
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]

Aktuelle Version vom 24. Mai 2023, 12:18 Uhr

Die Anregung an das Betreuungsgericht, für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.

Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.

Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem Betreuungsverfahren als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. "sofortige Beschwerde" schriftlich einzulegen.

Die örtliche Betreuungsbehörde, eine Dienststelle der Kommune (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.

Weblinks

Vordrucke

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Siehe auch

Betreuungsvoraussetzung, Betreuungsverfügung