Anlagegeld: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Rechtslage ab 1.1.23 wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Für die Rechtslage vor dem 1.1.2023 siehe den Artikel [[Mündelgeld]]
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==Allgemeines==
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der Gesetzgeber mit der Betreuungsrechtsreform 2023 neu eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und entspricht der zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.''
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Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
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==Pflicht zur Geldanlage==
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
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Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §3 1841, 1842 BGB dann als Wunsch des Betreuten - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen. Es kann den Betreuer dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht.
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==Sicherheit der Geldanlage==
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Anlagegeld ist dasjenige Geld, das bei einem Geldinstitut mit ausreichender Sicherungseinrichtung angelegt ist - und von dieser Sicherungseinrichtung auch erfasst wird. Ob dies nur die gesetzliche Sicherung nach dem [[wikipedia:deEinlagensicherungsgesetz|Einlagensicherungsgesetz]] (EinSig) ist oder ob auch bandeneigene zusätzliche Sicherungssysteme zählen, geht aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung nicht hervor.
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Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.
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EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das Betreuungsgericht zu nennen)
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Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
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Der materielle Einlegerschutz besteht gemäß § 2 Abs. 3 EinSiG für alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten Beträgen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurückzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin-, Tagesgeld- und Sichteinlagen (Giroguthaben), auf den Namen lautende Sparbriefe (Namenspapiere) in der Hand von Nichtbanken sowie Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen von CRR-Kreditinstituten. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapier­geschäften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in Fremdwährung, wobei die Entschädigung in Euro gewährt wird.
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Nicht der Einlagensicherung unterliegen zB Edelmetallkonten, Eigenmittel der Bank (zB Genossenschaftsanteile), Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapierfonds.
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==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
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Für Anlagegeld gibt es keine Genehmigungspflicht mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).
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==Andere Anlage von Geld==
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Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB).

Version vom 4. Februar 2024, 11:48 Uhr

Geldboerse.jpg

Die Rechtslage ab 1.1.23 wird im nachfolgenden Beitrag dargestellt. Für die Rechtslage vor dem 1.1.2023 siehe den Artikel Mündelgeld

Allgemeines

Die Begrifflichkeit Anlagegeld hat der Gesetzgeber mit der Betreuungsrechtsreform 2023 neu eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und entspricht der zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).

Pflicht zur Geldanlage

Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge, egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).

Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §3 1841, 1842 BGB dann als Wunsch des Betreuten - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen. Es kann den Betreuer dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht.

Sicherheit der Geldanlage

Anlagegeld ist dasjenige Geld, das bei einem Geldinstitut mit ausreichender Sicherungseinrichtung angelegt ist - und von dieser Sicherungseinrichtung auch erfasst wird. Ob dies nur die gesetzliche Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSig) ist oder ob auch bandeneigene zusätzliche Sicherungssysteme zählen, geht aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung nicht hervor.

Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur Einlagensicherung) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.

EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das Betreuungsgericht zu nennen)

Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.

Der materielle Einlegerschutz besteht gemäß § 2 Abs. 3 EinSiG für alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten Beträgen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurückzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin-, Tagesgeld- und Sichteinlagen (Giroguthaben), auf den Namen lautende Sparbriefe (Namenspapiere) in der Hand von Nichtbanken sowie Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen von CRR-Kreditinstituten. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapier­geschäften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in Fremdwährung, wobei die Entschädigung in Euro gewährt wird.

Nicht der Einlagensicherung unterliegen zB Edelmetallkonten, Eigenmittel der Bank (zB Genossenschaftsanteile), Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapierfonds.

Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023

Für Anlagegeld gibt es keine Genehmigungspflicht mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).

Andere Anlage von Geld

Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB).