Anhörung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
 
Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
  
==Literatur==
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==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524666_Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/260159_Familie_Betreuung_Soziales_Familiengericht_und_Vormundschaftsgericht.html Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/195072_Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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==Weitere Literatur==
 
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892
 
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892
 
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 92, 16
 
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 92, 16
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*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 95, 167
 
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 95, 167
 
   
 
   
 
 
 
 
 
   
 
   
  
  
  
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Version vom 7. März 2008, 11:17 Uhr

Die Anhörung im Gerichtsverfahren

Justiz.jpg

Betroffener ist persönlich vom Vormundschaftsrichter anzuhören

Der Vormundschaftsrichter muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 68 FGG.

Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Vormundschaftsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.

Weitere Anwesende

Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 678 FGG) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der Betreuungsbehörde oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten.

Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden

Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 68 Abs. 3 FGG) und zur Untersuchung durch den Sachverständigen (§ 68b Abs. 3 FGG) vorzuführen.

Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Artikel 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.

Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Vormundschaftsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.

Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben

Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 67 Abs. 1 FGG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.

Ergebnis der Anhörung

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.

Nach der Betreuerbestellung führt der Rechtspfleger mit dem Betreuer ein Einführungsgespräch, in dem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wird (§ 69b FGG), ggf. gemeinsam mit dem Betreuten. Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen Betreuerausweis, mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.

Im Regelfall soll auch die Betreuungsbehörde beteiligt werden. Des weiteren soll auch Familienangehörigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 68a FGG ), es sei denn, der Betroffene widerspricht dieser Anhörung.

Rechtsprechung

OLG Düsseldorf 25. ZS, Beschluss v. 12.6.1996 - 25 Wx 8/96; FamRZ 1996, 897:

1. Als Sollvorschrift gibt § 68 I S. 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, u. U. von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen.

2. Auch der Vorschlag eines nicht geschäftsmäßigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muss zum Betreuer bestellt werden, sofern dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft.

3. Der Umstand, dass eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen.

4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.

BayObLG, Beschluss vom 30. 7. 1996 - 3Z BR 149/96, FamRZ 1997, 900: Persönliche Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer.

Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln.

BayObLG, Beschluss vom 9. 10. 1996 - 3Z BR 241/96, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61:erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers

1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.

BayObLG, Beschluss vom 11. 6. 1997 - 3Z BR 54/97; FamRZ 1997, 1360 = BtPrax 1997, 200 : die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers nach § 69i VII FGG ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich

1. Die nach § 69i VII FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist.

2. Die Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte.

BayObLG, Beschluss v. 11. 2. 1998 - 3Z AR 6/98; BayObLGZ 1998, 38: zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens

1. Vor der Abgabe eines Betreuungsverfahrens darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll.

2. Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.

OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, 33 Wx 47/05

1. Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der Betreuungsstelle beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird.

2. Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann.

OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06:

1. Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet.

2. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffene und der Betreuer im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam in einem Termin gehört werden.

3. Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006 - 8 W 140/06:

In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2007, 15 W 235/07 , BtPrax 1/2008:

Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2007; Az: 11 Wx 4/07:

Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.

BGH, Beschluss vom 14.3.2007 - Az: XII ZB 201/06:

Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Literatur

  • Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892
  • ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 92, 16
  • ders.: Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? BtPrax 1995, 201
  • Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 95, 167