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Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
 
Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
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§ 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen.  
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===Genehmigungstatbestände===
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§ 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung], insbes. der Begrenzung der Behandlung bei [[wikipedia:de:infaust|infauster Prognose]] hinzuweisen.  
    
Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
 
Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
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§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
 
§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
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===Zuständiges Betreuungsgericht===
 
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten.  
 
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten.  
  

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