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===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
 
Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.
 
Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.
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Die Regelung hat das Ziel, bei plötzlichen medizinischen Notfällen von Personen, die keine [[Vorsorgevollmacht]] für diesen Fall errichtet haben und [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] wurden, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen [[vorläufiger Betreuer|rechtlichen Betreuers]] entbehrlich zu machen. Sie macht sich Zunutze, dass in weiten Teilen der Bevölkerung ohnehin der Glaube vorherrscht, dass der Ehegatte in solchen Situationen bereits jetzt ein Entscheidungsrecht besäße (tatsächlich kann der Ehegatte bislang lediglich als Zeuge zur Beurteilung eines mutmaßlichen Patientenwillens beitragen).
    
Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen:  
 
Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen:  
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]
 
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]
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==Vordrucke==
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*[https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.2._Broschueren_und_Mustervertraege/Ehegattennotvertretungsrecht_BMJV-Formular_Stand_August_2022.docx Arztbescheinigung (Word-Datei)]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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* Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188
 
* Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188
 
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
 
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
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* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506
 
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
 
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
 
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208
 
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208

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