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Die Bestimmung im Wortlaut:
 
Die Bestimmung im Wortlaut:
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„'''§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge'''
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„'''§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge'''
    
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
 
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
 
# in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
 
# in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
 
# Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
 
# Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
# über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
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# über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB 2023 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
 
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
 
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
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(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“
 
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“
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==Regelungen im Ausland==
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Ähnliche Regelungen wie im künftigen deutschen Recht gibt es bereits in einigen anderen Staaten, zB in Europa in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, Tschechei, außerhalb Europas zB in Argentinien, Japan, Südkorea, Kanada, USA. Die Regelungen betreffen zT. nur den Ehegatten, zT. auch Verwandte. Auch die Reichweite (zT. nur medizinische Entscheidungen) differiert.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
 
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
 
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208
 
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208
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*Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93
 
* Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221
 
* Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221
 
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117
 
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117

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