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Den anerkannten [[Betreuungsverein]]en soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die [[Betreuungsbehörde]]n gelten.
 
Den anerkannten [[Betreuungsverein]]en soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die [[Betreuungsbehörde]]n gelten.
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==Aktuelle Infos zum Gesetzesvorhaben (Stand 1.7.2017)==
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==Aktuelle Infos zum Gesetzesvorhaben (Stand 7.7.2017)==
 
   
 
   
 
Die Bundesländer hatten über den Bundesrat im letzten Herbst einen Gesetzentwurf zu einem umfassenden Vertretungsrecht des Ehegatten (und Lebenspartners) in den Bundestag eingebracht. Konkret sollte es um eine vollmachtsunabhängige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Freiheitsentziehung, des Sozialleistungsrechtes und der Postangelegenheiten geben. Die Koalitionsfraktionen im Bundestag verständigten sich im Frühjahr auf eine "abgespeckt Version". Nur eine Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sollte eingeführt werden, daneben wurde der Gesetzentwurf mit einer 15%igen Erhöhung der Vergütung für Betreuer, Vormünder und Verfahrenspfleger verknüpft.
 
Die Bundesländer hatten über den Bundesrat im letzten Herbst einen Gesetzentwurf zu einem umfassenden Vertretungsrecht des Ehegatten (und Lebenspartners) in den Bundestag eingebracht. Konkret sollte es um eine vollmachtsunabhängige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Freiheitsentziehung, des Sozialleistungsrechtes und der Postangelegenheiten geben. Die Koalitionsfraktionen im Bundestag verständigten sich im Frühjahr auf eine "abgespeckt Version". Nur eine Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sollte eingeführt werden, daneben wurde der Gesetzentwurf mit einer 15%igen Erhöhung der Vergütung für Betreuer, Vormünder und Verfahrenspfleger verknüpft.
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Die Erhöhung der Vergütung war im gleichen Gesetz mit Wirkung vom 1.10.2017 vorgesehen.
 
Die Erhöhung der Vergütung war im gleichen Gesetz mit Wirkung vom 1.10.2017 vorgesehen.
 
   
 
   
Nun hat vor wenigen Tagen der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig (also offenbar auch mit Billigung der neuen Landesregierungen in NRW und Schl.-Holstein) eine Vertagung der Beschlussfassung beschlossen. Eigentlich war der Gesetzesbeschluss auf der Bundesratssitzung am 7.7.2017 vorgesehen. Es bestünde noch ein deutlicher Diskussionsbedarf und die Verknüpfung des Ehegattenvertretungsrechtes mit der Vergütungserhöhung sei nicht sachgerecht. Bei letzterer sollte das Ergebnis des Forschungsvorhabens des ISG Köln zur Betreuungsqualität (im Herbst zu erwarten) abgewartet werden.
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Nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig (also offenbar auch mit Billigung der neuen Landesregierungen in NRW und Schl.-Holstein) eine Vertagung der Beschlussfassung beschlossen. Eigentlich war der Gesetzesbeschluss auf der Bundesratssitzung am 7.7.2017 vorgesehen. Es bestünde noch ein deutlicher Diskussionsbedarf und die Verknüpfung des Ehegattenvertretungsrechtes mit der Vergütungserhöhung sei nicht sachgerecht. Bei letzterer sollte das Ergebnis des Forschungsvorhabens des ISG Köln zur Betreuungsqualität (im Herbst zu erwarten) abgewartet werden. Das Bundesratsplenum hat den Tagesordnungspunkt wie vorgeschlagen, am 7.7.2017 von der Tagesordnung genommen.
 
   
 
   
 
Das eigentliche Problem stellt hier die Neuwahl des Bundestages am 24.9.2017 dar. Zwar findet vorher noch eine Bundesratssitzung (am 22.9.) statt, jedoch könnte der Bundesrat nur noch zu dem unveränderten Gesetzesbeschluss vom 18.5. ja oder nein sagen. Änderungswünsche können aufgrund des Endes der Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Mit der Bundestagsneuwahl sind aber alle Gesetzesvorlagen hinfällig (Diskontinuitätsprinzip). Und müssen nach der Neukonstituierung des Bundestages (vermutlich Ende Oktober) komplett neu eingebracht werden.  
 
Das eigentliche Problem stellt hier die Neuwahl des Bundestages am 24.9.2017 dar. Zwar findet vorher noch eine Bundesratssitzung (am 22.9.) statt, jedoch könnte der Bundesrat nur noch zu dem unveränderten Gesetzesbeschluss vom 18.5. ja oder nein sagen. Änderungswünsche können aufgrund des Endes der Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Mit der Bundestagsneuwahl sind aber alle Gesetzesvorlagen hinfällig (Diskontinuitätsprinzip). Und müssen nach der Neukonstituierung des Bundestages (vermutlich Ende Oktober) komplett neu eingebracht werden.  

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