Angehörigenvertretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Den anerkannten [[Betreuungsverein]]en soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die [[Betreuungsbehörde]]n gelten.
 
Den anerkannten [[Betreuungsverein]]en soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die [[Betreuungsbehörde]]n gelten.
  
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Die Bundesländer hatten über den Bundesrat im letzten Herbst einen Gesetzentwurf zu einem umfassenden Vertretungsrecht des Ehegatten (und Lebenspartners) in den Bundestag eingebracht. Konkret sollte es um eine vollmachtsunabhängige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Freiheitsentziehung, des Sozialleistungsrechtes und der Postangelegenheiten geben. Die Koalitionsfraktionen im Bundestag verständigten sich im Frühjahr auf eine "abgespeckt Version". Nur eine Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sollte eingeführt werden, daneben wurde der Gesetzentwurf mit einer 15%igen Erhöhung der Vergütung für Betreuer, Vormünder und Verfahrenspfleger verknüpft.
 
Die Bundesländer hatten über den Bundesrat im letzten Herbst einen Gesetzentwurf zu einem umfassenden Vertretungsrecht des Ehegatten (und Lebenspartners) in den Bundestag eingebracht. Konkret sollte es um eine vollmachtsunabhängige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Freiheitsentziehung, des Sozialleistungsrechtes und der Postangelegenheiten geben. Die Koalitionsfraktionen im Bundestag verständigten sich im Frühjahr auf eine "abgespeckt Version". Nur eine Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sollte eingeführt werden, daneben wurde der Gesetzentwurf mit einer 15%igen Erhöhung der Vergütung für Betreuer, Vormünder und Verfahrenspfleger verknüpft.
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Die Erhöhung der Vergütung war im gleichen Gesetz mit Wirkung vom 1.10.2017 vorgesehen.
 
Die Erhöhung der Vergütung war im gleichen Gesetz mit Wirkung vom 1.10.2017 vorgesehen.
 
   
 
   
Nun hat vor wenigen Tagen der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig (also offenbar auch mit Billigung der neuen Landesregierungen in NRW und Schl.-Holstein) eine Vertagung der Beschlussfassung beschlossen. Eigentlich war der Gesetzesbeschluss auf der Bundesratssitzung am 7.7.2017 vorgesehen. Es bestünde noch ein deutlicher Diskussionsbedarf und die Verknüpfung des Ehegattenvertretungsrechtes mit der Vergütungserhöhung sei nicht sachgerecht. Bei letzterer sollte das Ergebnis des Forschungsvorhabens des ISG Köln zur Betreuungsqualität (im Herbst zu erwarten) abgewartet werden.
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Nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig (also offenbar auch mit Billigung der neuen Landesregierungen in NRW und Schl.-Holstein) eine Vertagung der Beschlussfassung beschlossen. Eigentlich war der Gesetzesbeschluss auf der Bundesratssitzung am 7.7.2017 vorgesehen. Es bestünde noch ein deutlicher Diskussionsbedarf und die Verknüpfung des Ehegattenvertretungsrechtes mit der Vergütungserhöhung sei nicht sachgerecht. Bei letzterer sollte das Ergebnis des Forschungsvorhabens des ISG Köln zur Betreuungsqualität (im Herbst zu erwarten) abgewartet werden. Das Bundesratsplenum hat den Tagesordnungspunkt wie vorgeschlagen, am 7.7.2017 von der Tagesordnung genommen.
 
   
 
   
 
Das eigentliche Problem stellt hier die Neuwahl des Bundestages am 24.9.2017 dar. Zwar findet vorher noch eine Bundesratssitzung (am 22.9.) statt, jedoch könnte der Bundesrat nur noch zu dem unveränderten Gesetzesbeschluss vom 18.5. ja oder nein sagen. Änderungswünsche können aufgrund des Endes der Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Mit der Bundestagsneuwahl sind aber alle Gesetzesvorlagen hinfällig (Diskontinuitätsprinzip). Und müssen nach der Neukonstituierung des Bundestages (vermutlich Ende Oktober) komplett neu eingebracht werden.  
 
Das eigentliche Problem stellt hier die Neuwahl des Bundestages am 24.9.2017 dar. Zwar findet vorher noch eine Bundesratssitzung (am 22.9.) statt, jedoch könnte der Bundesrat nur noch zu dem unveränderten Gesetzesbeschluss vom 18.5. ja oder nein sagen. Änderungswünsche können aufgrund des Endes der Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Mit der Bundestagsneuwahl sind aber alle Gesetzesvorlagen hinfällig (Diskontinuitätsprinzip). Und müssen nach der Neukonstituierung des Bundestages (vermutlich Ende Oktober) komplett neu eingebracht werden.  

Version vom 7. Juli 2017, 11:51 Uhr

Allgemeines

Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existiert in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Ein solches war zwar im Vorfeld des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes diskutiert worden, wurde aber nicht geltendes Recht. Im Gesetzentwurf war vorgesehen gewesen, dass der Ehegatte auch ohne Vollmacht in bestimmten Grenzen über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen sollte, auch sollten sowohl Ehegatte als auch Verwandte in gerader Linie über Fragen der Heilbehandlung entscheiden sollen. Wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen sind diese Vorschläge aber wieder fallen gelassen wirden.

Gesetzliche Regelungen

Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Eine darüber hinaus gehende gesetzliche Regelung sollte 2005 im Rahmen des 2. BtÄndG erfolgen; das Vorhaben hat man aber im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen fallen gelassen, weil man darin einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht sah.

Individuelle Regelungen

Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer Patientenverfügung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Siehe zu Details unter Betreuungsvoraussetzung.

Künftiges Recht

Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.

Der Gesetzentwurf sieht für volljährige und nicht getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme einer Bevollmächtigung vor, wenn der Partner auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge nicht mehr selbst besorgen kann, wobei dies durch ärztliches Attest bescheinigt werden soll. Dies soll dann gelten, wenn der betreffende Partner sich weder zuvor entgegenstehend geäußert hat, noch eine andere Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist. Die Partner dürfen nicht getrennt leben (§ 1567 BGB).

Die Reichweite des Vertretungsrechtes soll sich nach den Gesetzentwurf insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:

  • Einwilligung/Nichteinwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe (§ 630d BGB, § 228 StGB)
  • Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung (§ 630e BGB, § 1901b BGB)
  • Abgabe und Annahme von Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und sonstige Verträge, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen
  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB einschl. Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
  • Entgegennahme und Öffnung der Post des anderen Partners

Den anerkannten Betreuungsvereinen soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die Betreuungsbehörden gelten.

Aktuelle Infos zum Gesetzesvorhaben (Stand 7.7.2017)

Die Bundesländer hatten über den Bundesrat im letzten Herbst einen Gesetzentwurf zu einem umfassenden Vertretungsrecht des Ehegatten (und Lebenspartners) in den Bundestag eingebracht. Konkret sollte es um eine vollmachtsunabhängige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Freiheitsentziehung, des Sozialleistungsrechtes und der Postangelegenheiten geben. Die Koalitionsfraktionen im Bundestag verständigten sich im Frühjahr auf eine "abgespeckt Version". Nur eine Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sollte eingeführt werden, daneben wurde der Gesetzentwurf mit einer 15%igen Erhöhung der Vergütung für Betreuer, Vormünder und Verfahrenspfleger verknüpft.

Am 18.5.2017 beschloss der Bundestag mit großer Mehrheit das Beistandsgesetz. Konkret wurde beschlossen, dass beginnend ab dem 1.7.2018 der (nicht getrennt lebende) Ehegatte oder Lebenspartner den anderen bei Entscheidungen der Gesundheitssorge (Einwilligung von Untersuchungen und Behandlungen bzw. deren Verweigerung sowie dem Abschluss der dazu nötigen Verträge) vertreten darf (als neue Form der gesetzlichen Vertretung, anders als im Bundesratsentwurf, der von einer fingierten Vollmacht sprach). Der Partner sollte auch den Arzt von der Schweigepflicht entbinden, in Behandlungsunterlagen Einsicht nehmen und an frühere Patientenwünsche und -verfügungen gebunden sein. Im Falle von Dissensen mit dem Arzt war das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren (§ 1904 BGB) ebenfalls anwendbar.

Die Erhöhung der Vergütung war im gleichen Gesetz mit Wirkung vom 1.10.2017 vorgesehen.

Nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig (also offenbar auch mit Billigung der neuen Landesregierungen in NRW und Schl.-Holstein) eine Vertagung der Beschlussfassung beschlossen. Eigentlich war der Gesetzesbeschluss auf der Bundesratssitzung am 7.7.2017 vorgesehen. Es bestünde noch ein deutlicher Diskussionsbedarf und die Verknüpfung des Ehegattenvertretungsrechtes mit der Vergütungserhöhung sei nicht sachgerecht. Bei letzterer sollte das Ergebnis des Forschungsvorhabens des ISG Köln zur Betreuungsqualität (im Herbst zu erwarten) abgewartet werden. Das Bundesratsplenum hat den Tagesordnungspunkt wie vorgeschlagen, am 7.7.2017 von der Tagesordnung genommen.

Das eigentliche Problem stellt hier die Neuwahl des Bundestages am 24.9.2017 dar. Zwar findet vorher noch eine Bundesratssitzung (am 22.9.) statt, jedoch könnte der Bundesrat nur noch zu dem unveränderten Gesetzesbeschluss vom 18.5. ja oder nein sagen. Änderungswünsche können aufgrund des Endes der Bundestagsperiode nicht mehr verhandelt werden. Mit der Bundestagsneuwahl sind aber alle Gesetzesvorlagen hinfällig (Diskontinuitätsprinzip). Und müssen nach der Neukonstituierung des Bundestages (vermutlich Ende Oktober) komplett neu eingebracht werden.

Es sieht derzeit so aus, dass das Ehegattenvertretungsrecht, wenn es überhaupt noch einmal angefasst wird, sich erst einmal deutlich verzögert. Das gleiche Schicksal erlitt der erste Vorstoß dazu im Jahre 2003 auch schon einmal. Nur dass die Öffentlichkeit durch die Medienberichte über die Gesetzespläne in dem Glauben war, das Vertretungsrecht existiere bereits.

Weblinks

Siehe auch

Literatur