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==Künftiges Recht==
 
==Künftiges Recht==
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.
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Der Gesetzentwurf sieht für volljährige und nicht getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme einer Bevollmächtigung vor, wenn der Partner auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge nicht mehr selbst besorgen kann, wobei dies durch ärztliches Attest bescheinigt werden soll. Dies soll dann gelten, wenn der betreffende Partner sich weder zuvor entgegenstehend geäußert hat, noch eine andere Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist. Die Partner dürfen nicht getrennt leben (§ 1567 BGB).
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Die Reichweite des Vertretungsrechtes soll sich nach den Gesetzentwurf insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
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*Einwilligung/Nichteinwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]]en und in ärztliche Eingriffe (§ 630d BGB, § 228 StGB)
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*Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung (§ 630e BGB, § 1901b BGB)
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* Abgabe und Annahme von Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und sonstige Verträge, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen
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* Entscheidungen über [[freiheitsentziehende Maßnahme]]n gem. § 1906 Abs. 4 BGB einschl. Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
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* Entgegennahme und Öffnung der [[Postkontrolle|Post]] des anderen Partners
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Den anerkannten [[Betreuungsverein]]en soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners" zu informieren. Ähnliches soll für die [[Betreuungsbehörde]]n gelten.
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==Weblinks==
 
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates]
 
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates]
 
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]
 
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]

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