Angehörigenvertretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Künftiges Recht==
 
==Künftiges Recht==
Die Justizministerkoinferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Derzeit ist dieser Vorschlag noch keine gesetzliche Regelung (Ende 2015).
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.
  
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*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates]
 
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]
 
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]
 
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]
 
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]

Version vom 13. Oktober 2016, 09:54 Uhr

Allgemeines

Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existiert in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Ein solches war zwar im Vorfeld des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes diskutiert worden, wurde aber nicht geltendes Recht. Im Gesetzentwurf war vorgesehen gewesen, dass der Ehegatte auch ohne Vollmacht in bestimmten Grenzen über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen sollte, auch sollten sowohl Ehegatte als auch Verwandte in gerader Linie über Fragen der Heilbehandlung entscheiden sollen. Wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen sind diese Vorschläge aber wieder fallen gelassen wirden.

Gesetzliche Regelungen

Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Individuelle Regelungen

Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer Patientenverfügung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Siehe zu Details unter Betreuungsvoraussetzung.

Künftiges Recht

Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.

Siehe auch

Literatur