Angehörigenvertretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
==Künftiges Recht== | ==Künftiges Recht== | ||
− | Die | + | Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss. |
+ | *[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates] | ||
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen] | *[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen] | ||
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu] | *[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu] |
Version vom 13. Oktober 2016, 09:54 Uhr
Allgemeines
Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existiert in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Ein solches war zwar im Vorfeld des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes diskutiert worden, wurde aber nicht geltendes Recht. Im Gesetzentwurf war vorgesehen gewesen, dass der Ehegatte auch ohne Vollmacht in bestimmten Grenzen über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen sollte, auch sollten sowohl Ehegatte als auch Verwandte in gerader Linie über Fragen der Heilbehandlung entscheiden sollen. Wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen sind diese Vorschläge aber wieder fallen gelassen wirden.
Gesetzliche Regelungen
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
Individuelle Regelungen
Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer Patientenverfügung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Siehe zu Details unter Betreuungsvoraussetzung.
Künftiges Recht
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten für Gesundheitsangelegenheiten im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.
- Gesetzentwurf des Bundesrates
- Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen
- Stellungnahme des BVfB dazu
- Stellungnahme des BdB dazu
Siehe auch
Literatur
- Crefeld: Angehörigenvertretungsrecht (Vortrag, 2004; PDF)
- Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188
- Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221
- Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55
- Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008, ISBN 3639059379