Alltagsgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.  
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Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1825 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.  
  
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Der genannte § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.
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getroffen; in der Praxis sind aber einige betreute Personen infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte '''vor''' dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig,
vielfach infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig,
 
 
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der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB)
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Gem. § 105a BGB ist dies seit dem 1.8.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
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Gemäß § 105a BGB ist dies seit dem 01.08.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
 
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Gemeint sind z.B.: der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel,
 
Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, Führung
 
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von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln,
 
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Ein unter § 105a fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
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Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also zB einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
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und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also z.B. einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
  
 
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
 
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
Nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein Einwilligungsvorbehalt abngeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Vormundschaftsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
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Nach § 1825 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Betreuungsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichenHandlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
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Spielraum für Eigenständigkeit haben49. Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im
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Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
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wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in
§ 1903 Abs. 3 S. 2 BGB zu orientieren.
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§ 1825 Abs. 3 S. 2 BGB zu orientieren.
 
 
  
 
==Literatur==
 
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*Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449
 
*Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
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===Weblinks===
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*[http://www.iurastudent.de/content/§-105a-bgb-geschäfte-des-täglichen-lebens Online-Kommentar zu § 105a BGB]

Version vom 2. Mai 2023, 15:59 Uhr

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Geschäfte des täglichen Lebens (Alltagsgeschäfte Geschäftsunfähiger)

Vorbemerkung

Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit Einwilligungsvorbehalt ist in § 1825 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.

Der genannte § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.

Auswirkungen auf die Betreuertätigkeit

Die Bestimmung betrifft volljährige Geschäftsunfähige. Zwar wird durch die Anordnung einer Betreuung keine Aussage zur Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden getroffen; in der Praxis sind aber einige betreute Personen infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte vor dem 1.8.2002 dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also insgesamt unwirksam waren. An ihrer Stelle konnte deshalb nur der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter1823 BGB) rechtsgeschäftlich handeln.

Gemäß § 105a BGB ist dies seit dem 01.08.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.

Was sind Geschäfte des täglichen Lebens?

Hierzu gibt es keine allgemeingültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäfte existenznotwendig ist.

Gemeint sind z.B.: der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Friseurbesuche, Besuche von Veranstaltungen.

Vorausgesetzt wird dabei, dass die genannten Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung also nicht etwa zur Bevorratung getätigt werden. Haustürgeschäfte und normalerweise Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff des Geschäftes des täglichen Lebens, auch keine Ratenzahlungskäufe. Dagegen sind kleine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute macht, von § 105a BGB gedeckt.

Was sind geringwertige Mittel?

Auf die Einkommenssituation des Betreuten kommt es hier nicht an, ebenso wenig darauf, welche Mittel ihm der Betreuer zur freien Verfügung überlassen hat (§ 110 BGB). § 105a BGB ist somit grundsätzlich auch anwendbar, wenn der Betreute gegen den Willen des Betreuers über Mittel verfügt. Entscheidend ist, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis zum allgemeinen Einkommens - und Preisniveau als geringfügig anzusehen ist.

Deshalb fällt beispielsweise der Kauf von Gegenständen zu überhöhten Preisen oder in einer unüblichen Menge nicht unter § 105a BGB. Andererseits ist die Bestimmung anwendbar, wenn der Betreute mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen und in bedarfsgerechter Menge erwirbt, auch wenn die Gesamtrechnung im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hoch ist.

Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?

Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also z.B. einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.

Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt

Nach § 1825 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Allerdings kann hier das Betreuungsgericht im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.

Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen Spielraum für Eigenständigkeit haben.

Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1825 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals »Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in § 1825 Abs. 3 S. 2 BGB zu orientieren.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Casper: Geschäfte des täglichen Lebens - kritische Anmerkungen zum neuen § 105a BGB, NJW 2002, 3425
  • Enderlein: Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt, JR 1998, 485
  • Franzen: Rechtsgeschäfte erwachsener Geschäftsunfähiger nach § 105 a BGB; JR 2004, 221
  • Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141
  • Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101.
  • Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter Einwilligungsvorbehalt; Rpfleger 1995, 282
  • Lipp: Die neue Geschäftsfähigkeit Erwachsener; FamRZ 2003, 721
  • Löhnig/Schärtl: Die Dogmatik des § 105a BGB, AcP 204 (2004), 25
  • Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520
  • Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449

Weblinks