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===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
 
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
Nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein [[Einwilligungsvorbehalt]] abngeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Betreuungsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
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Nach § 1825 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Betreuungsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
    
Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
 
Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
 
Spielraum für Eigenständigkeit haben.  
 
Spielraum für Eigenständigkeit haben.  
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Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im
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Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1825 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im
 
wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in
§ 1903 Abs. 3 S. 2 BGB zu orientieren.
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§ 1825 Abs. 3 S. 2 BGB zu orientieren.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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