Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
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und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also zB einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
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und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also z.B. einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.