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Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
 
Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also zB einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
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und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also z.B. einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
    
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
 
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
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