Allgemeines

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines zur Betreuung

Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

Rechtslage in Deutschland

Die Zahl der Menschen, die rechtlich gem. § 1896 BGB betreut wurden, ist auch 2005 weiterhin angestiegen. Am 31.12.2005 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 1.198.373 Menschen rechtlich betreut. Dies waren 14,54 Personen auf 1.000 Einwohner. Gegenüber den Zahlen ein Jahr zuvor waren dies 42.519 mehr (Steigerung um 3,5 %). Die Zahl der Betreuungen hat sich seit 1992 damit ungefähr verdreifacht. (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz) Siehe zu Details unter Betreuungszahlen.

Siehe auch

Betreuungszahlen, Begleitforschung

Vorlage:Quelle Wikipedia