Abschiebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende [[Betreuungsvoraussetzung|Krankheit oder Behinderung]]
 
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im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer
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Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
 
Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar
 
ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter
 
ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter

Version vom 14. Juli 2010, 19:52 Uhr

Rechtsprechung:

OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2004, 18 A 2192/04:

Aus der Begründung:

Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in jedem Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu einem zwingenden Abschiebungshindernis führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft, nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte Aufgabenkreis von Fall zu Fall unterschiedlich ist.

Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensumstände und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden.

Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die betreuungsgerichtliche Feststellung, dass eine Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist ebenfalls nicht grundsätzlich zu klären.

Der Umstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG.


OVG Saarlouis, 2. Senat , Beschluss vom 18.10.2005], 2 W 15/05 :

Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers - kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleiner Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann.

Das Betreuungsverhältnis nach den §§ 1896 ff. BGB ist vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG familiären Beziehung zwischen dem Betreuten und seinem zum Betreuer aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden.

Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung - hier eines geistig Behinderten in der Türkei - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handelt, wenn sie nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten - generell vorhandenen - Betreuungseinrichtung im Heimatland.



Siehe auch