Anregung der Betreuerbestellung
Version vom 15. August 2012, 10:43 Uhr von Hdeinert (Diskussion | Beiträge)
Die Anregung an das Betreuungsgericht, für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.
Weblinks
Vordrucke
- Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF)
- Weitere Anregung einer Betreuerbestellung (NRW)
- dito (Sachsen)
- dito, Bremen
- Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)
- Weiteres Ärztliches Zeugnis bei Betreuungsanregung (PDF)
