Anregung der Betreuerbestellung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Anregung an das Betreuungsgericht, für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.

Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.

Weblinks

Vordrucke

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Siehe auch

Betreuungsvoraussetzung, Betreuungsverfügung