Tod des Betreuten
Allgemeines
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu. Das ist so selbstverständlich, dass es nicht einmal direkt im Gesetz steht. Es lässt sich aber indirekt aus den §§ 1908i I 1, § 1893 I, § 1698b BGB entnehmen. Einen Aufhebungsbeschluss des Betreuungsgerichtes gibt es beim Tod des Betreuten nicht.
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten
Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen Vergütungsanspruch hat, trifft § 1698a BGB (eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893 und 1908i BGB auch für Betreuer gilt) die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt.
Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte Hirntod bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der Gesundheitssorge. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ 4 O 297/09 entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der "lebenserhaltenden" Maßnahmen zu bestehen
Die Frage der Beendigung sog. künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu Transplantationszwecke oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.
Sonderfall hirntote Schwangere
In diesem Zusammenhang wird häufig der Fall des Erlanger Babys zitiert, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom 16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich."
Vormundschaftsgericht ist vom Tod zu unterrichten
Der Betreuer hat das Vormundschaftsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den Betreuerausweis zurückzugeben (§ 1893 BGB) und, sofern der Aufgabenkreis Vermögenssorge bestand, eine Schlussrechnungslegung einzureichen, §§ 1890, 1892 BGB. Auch so genannte „befreite“ Betreuer sind zur Schlussrechenschaft verpflichtet.
Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben
Der Betreuer hat gegenüber dem/bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen Rechenschaftspflichten, die er bei einer Betreuungsaufhebung gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung (§ 1890 BGB).
Sicherung des Nachlasses
Für die Sicherung des Nachlasses des Betreuten hat grundsätzlich das Nachlassgericht Sorge zu tragen (§ 1960 BGB). Stellt das Nachlassgericht einen aktuellen Sicherungsbedarf fest, wird es umgehend einen Nachlasspflegers bestellen (dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe unbekannt ist). Dieser Nachlasspfleger kann natürlich auch der bisherige Betreuer sein, er wird dann aber nicht mehr als Betreuer, sondern eben als Nachlasspfleger tätig. Dies muß man von seinen Konsequenzen streng unterscheiden. Schwierig wird es erst dann, wenn aufgrund des fehlenden aktuellen Sicherungsbedürfnisses die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht unterbleibt. Somit besteht hier einzig die Aufgabe des Betreuers im Todesfall des Betreuten, das Vormundschafts- und das Nachlassgericht und einen der Erben über das Ereignis zu informieren. Hatte der Betreuer die Vermögenssorge inne, so hat er dem Vormundschaftsgericht eine Schlußrechnung zu erstatten.
Notgeschäftsführungspflichten
Sofern der oder die Erben nicht erreicht werden können, hat der bisherige Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Hieraus kann man eine Mitteilungspflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten zumindest an einen der Erben ableiten.
Die Notgeschäftsführungspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in § 1698b BGB. Dies ist eine Bestimmung aus der elterlichen Sorge, die über die §§ 1893, 1908 i Abs. 1 BGB sinngemäß auch für Betreuer gilt.
Nur in solchen Ausnahmefällen hat der frühere Betreuer unaufschiebbare Dinge für den Erben zu erledigen, wenn er verhindert (oder unbekannt) ist. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 1908 i BGB,der auf § 1893 BGB verweist, der seinerseits auf § 1698 b BGB (Fortführung der elterlichen Sorge nach dem Tod des Kindes) verweist. Hier muß der bisherige Betreuer aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist. Eigentlich ist es wohl nur die Bestattung des Toten, aber auch hierfür sind andere Behörden zuständig, wenn der Erbe sich nicht darum kümmert oder nicht bekannt ist.
Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf Aufgabenkreise erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte.
Meist wird im Rahmen der Notgeschäftsführung der Aufgabenkreis der Vermögenssorge betroffen sein, möglicherweise auch die Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten, soweit es sich um Wohnraum handelt.
Rechtsprechung:
LG Koblenz, Beschluss vom 19.05.1995, 2 T 302/95 :
Nach dem Tod des Betreuten endet die Notgeschäftsführungsbefugnis des Betreuers dann, wenn der Erbe selbst anderweitig Fürsorge treffen kann.
Nur wenn der Erbe keine Fürsorge treffen kann
Ein solches Notgeschäftsbedürfnis dürfte z.B. dann bestehen, wenn überhaupt nicht bekannt ist, wer der Erbe ist, z.B. weil nahe Angehörige nicht vorhanden sind oder es unklar ist, wo diese leben und ob sie überhaupt leben.
Auch Unklarheit darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist und ob dieses Dokument rechtwirksam ist, kann solches verursachen. In solchen Fällen bietet sich allerdings vorrangig die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht an (§§ 1960, 1961 BGB).
Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1896 BGB betreuungsbedürftig ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar.
Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung
Zu den typischen Aufgaben im Rahmen der Notgeschäftsführungspflichten gehören:
- Einlegen von Rechtsmitteln (bei Behörden und Gerichten, wenn alsbald Verfristung droht)
- Beantragung unterschiedlicher Leistungen bei Behörden, Mitteilung an Behörden vom Tod des Betreuten (z.B. Standesamt, Sozialamt, Renten-versicherung)
- Korrespondenz mit Mietern, Vermietern und anderen Vertragspartnern des verstorbenen Betreuten
- Soweit der Betreute Vermieter war, ggf. das Veranlassen von Wohnungsreparaturen, Heilölliefeungen usw.
- Sicherung des Hausgrundstückes des verstorbenen Betreuten, z.B. Anschalten von Heizungen, Ablassen von Wasser zur Vermeidung von Frostschäden
- Evtl. öffentlich-rechtliche Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Streupflicht auf Gehwegen)
- Sicherstellen von Haustieren des verstorbenen Betreuten, Veranlassen einer Unterbringung im Tierheim usw.
Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen.
Bestattung durch den Betreuer?
Immer wieder werden Betreuer mit der Frage der Bestattung ihres bisherigen Betreuten konfrontiert. Tatsächlich sind für die Durchführung der Bestattung eines Verstorbenen nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer der Ehegatte und die nächsten Verwandten zuständig. Sofern solche Personen nicht auffindbar oder vorhanden sind oder wenn sie sich weigern, die Bestattung zu veranlassen, sollte der Betreuer die Bestattung der örtlichen Ordnungsbehörde überlassen. Sofern genügend Geldmittel zur Verfügung stehen, wäre zu Lebzeiten des Betreuten an einen Bestattungsvertrag zu denken.
Nach den Landesbestimmungen über das Bestattungswesen stellt eine nicht bestattete Leiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nach diesen Bestimmungen haben die Familienangehörigen, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Kümmern sie sich nicht darum, ist es Aufgabe des Ordnungsamtes, die Bestattung zu organisieren. Aufgabe des Betreuers ist es daher nur, ggf. die Ordnungsbehörde (der Stadt oder des Landkreises) von der bestattungsbedürftigen Leiche zu informieren.
Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten.
Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: Aufgabenkreis beachten und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtemn Konto liegt). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.
Testamente im Besitz des Betreuers
Testamente, die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten auffindet oder in seinem Besitz hat, sind dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB).
Nachlasspflegschaft
Ist der Erbe unbekannt, so kann der Betreuer als Nachlassgläubiger auch selbst beim Nachlaßgericht eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB beantragen. Gefährdet der bekannte Erbe die Vergütungsforderung des Betreuers, so kann dieser nach § 1881 BGB eine Nachlassverwaltung beantragen (für die ähnliches gilt wie für die Nachlasspflegschaft). Es ist auch ohne weiteres möglich, dass der frühere Betreuer zum Nachlasspfleger bestellt wird. Dann hätte er selbst die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, hätte Verfügungsgewalt über die Konten und könnte sich auch selbst die vom Vormundschaftsgericht bewilligte Vergütung auszahlen. Das Vertretungsverbot des § 181 BGB gilt hier nicht, da es nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird natürlich auch vergütet, wobei hierüber dann das Nachlassgericht entscheidet (§ 1962 BGB).
Siehe auch
Bestattung, Bestattungsvertrag, Schlusstätigkeiten, Testierfähigkeit, Erbausschlagung
Weblinks
- Ausarbeitung von Prof. Fröschle zum Tod des Betreuten (PDF)]
- Hinweise zur Bestellung eines Nachlasspflegers (PDF)
Literatur
Bücher
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
Weitere Bücher
- Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (3. Auflage August 2008) Infos hierzu , ISBN 3936057222
- Eras: Nur 3 Tage - zwischen Tod und Bestattung. Ein Leitfaden, ISBN 3532623021
- Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis , ISBN 3824050129
- Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 3. Aufl. 2005, ISBN 3093049946
- Roth: Erbrecht und Betreuungsfall, ISBN 3406534597
- Widmann: Der Bestattungsvertrag; Köln 2002; ISBN 3452245918
- Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., 2004, ISBN 3423056320
Zeitschriftenbeiträge
- Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
- Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
- Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
- ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1/96, 25
- ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/97, S. 26
- ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
- ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen zum Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, ISBN 3769409930
- ders.: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187
- ders.: Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375
- Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 185, 13
- Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;
- Klinger: Der Tod des Betreuten - Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253
- Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
- Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht, DStZ 2000, 329
- Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;
- Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
- Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
- Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52;
- Walter.: Organentnahme nach dem Transplantationsgesetz: Befugnisse der Angehörigen; FamRZ 1998, 201;
- Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
- Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
Vordrucke
- Mitteilung an Vormundschaftsgericht über Todesfall
- Schlussbericht für Betreuer (PDF)
- Checkliste zum Todesfall
- Muster einer Entlastungserklärung
- Weiteres Muster einer Entlastungserklärung
- Bestattungsverfügung
- Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)
- Weiteres Nachlassverzeichnis (PDF)
- Antrag auf Hinterlegung (NRW)
- Antrag auf Hinterlegung von Geld
- Anlage zum Hinterlegungsantrag bei mehreren Gläubigern
- Antrag auf Hinterlegung von Wertgegenständen
Infos zum Haftungsausschluss