Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung und Betreuung
Allgemeines
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255).
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´Geschäftsunfähigkeit sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
Rechtsprechung:
BGH, Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 1/10
Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners für nicht geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung normalerweise persönlich zu leisten, und zwar vor dem Gerichtsvollzieher. Dieses ergibt sich aus §§ 807 Abs.3, 478 ZPO und § 185a GVGA. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch dann Pflicht des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt besteht.
BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18
Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
Zwangsversteigerungsverfahren
LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09:
Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22a Abs. 1 FamFG dem zuständigen Betreuungsgericht Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
Zwangsräumung
BGH, Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 24/05; NJW 2006, 508 = MDR 2006, 535 = FamRZ 2006, 265 (Ls.):
Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.
Restschuldbefreiung
Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.
Weblinks
- Infos zum Pfändungsschutzkonto ab 1.7.2010
- Gesetzliche Regelung zum Pfändungsschutzkonto (PDF)
- Infos zur Restschuldbefreiung
- Merkblätter zur Restschuldbefreiung
- SKM-Info: Was tun, wenn der Betreute Schulden hat
Literatur
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
Zeitschriftenbeiträge
- Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; BtPrax 2000, 187
- Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
- Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3 (Teil 1) und BtPrax 2006, 98 (Teil 2)